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wird der Pfändungsfreibetrag in Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 27.07.2022 - Aktenzeichen: 76 M 821/22 - gemäß § 850 f Absatz 2 ZPO in Verbindung mit § 850 f Absatz 1 Nr. 2 ZPO auf 999,00 Euro festgesetzt.
Der dem Schuldner aufgrund dieser Anordnung zu verbleibende Teil seines Einkommens, darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm bei Anwendung des § 850c ZPO verbleiben würde.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Mit Schreiben vom 15.09.2022 beantragt der Gläubiger, den vorliegenden, zuvor bezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit zu ergänzen, dass dem Schuldner ein nach gemäß § 850f Absatz 2 ZPO herabgesetzter Pfändungsfreibetrag zusteht. Aus dem vorgelegten Titel, Auszug aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Münster vom 05.04.2013, 76 IN 79/12 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20.10.2011, 7 O 1681/11 ergibt sich, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert, so dass die erweiterte Zwangsvollstreckung gemäß § 850f Absatz 2 ZPO zulässig ist.
3Der Schuldner ist getrennt lebend und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder.
4Er arbeitet zur Zeit nicht und bezieht Krankengeld.
5Nach § 850f Absatz 2 ZPO ist dem Schuldner soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Diese Regelung entspricht § 850d Absatz 1 Satz 2 ZPO, so dass der sozialhilferechtliche Bedarf des Schuldners zu ermitteln ist. Dieser stellt sich wie folgt dar:
6Regelsatz eines Haushaltsvorstands 449,00 €
7tatsächliche, hälftige Miete 550,00 €
8gesamt 999,00 €.
9Der Gläubiger beantragt dagegen neben dem Regelsatz eines Haushaltsvorstands für die Unterkunft lediglich den Betrag gem. § 12 WoGG in Höhe von 402,00 €, insgesamt also 851,00 € festzusetzen.
10Der Schuldner gibt an, dass seine tatsächliche Miete (anteilig) 550,00 € beträgt. Außerdem sei seine monatliche Ratenzahlung an die Mobilbetriebskrankenkasse in Höhe von 150,00 € sowie weitere 30,00 € im Monat für Medikamentenkosten zu berücksichtigen.
11Diese Einwendungen des Schuldners gegen den Antrag wurden als Antrag des Schuldners auf Heraufsetzung des pfandfreien Betrages wegen besonderer persönlicher Umstände gem. § 850 f Absatz I Nr. 2 ZPO angesehen.
12Bzgl. der Wohnkosten wurde der Antrag des Schuldners als begründet angesehen. Es ist ihm nicht zuzumuten eine neue Wohnung zu suchen, wenn er die bisherige mit seiner getrennt lebenden Ehefrau teilen und somit auch die Miete teilen kann. Angesichts der aktuellen Situation auf dem Wohnungsmarkt kann auch nicht von völlig überhöhter Miete gesprochen werden.
13Allerdings sind seine Ausgaben für Medikamente nicht ungewöhnlich hoch, so dass hier nicht von einer besonderen Situation auszugehen ist, die nur den Schuldner persönlich trifft. Teilweise handelt es sich bei den Kosten lediglich um die übliche Zuzahlung zu den Medikamenten, die jeder gesetzlich Versicherte zu zahlen hat. Die Raten auf die Schulden bei der Krankenkasse können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Da es sich bei der Forderung, wegen der gepfändet wird, um eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung handelt, ist diese bevorrechtigt zu berücksichtigen.
14Ibbenbüren, 08.12.2022
15Amtsgericht
16Rechtspflegerin |