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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind OO, geb. am 02.02.2002, wird auf den Kindesvater allein übertragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
6 F 340/11 |
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Erlassen am 23.03.2012 durch Verlesen der Beschlussformel X, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Dülmen Familiengericht Beschluss |
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In der Familiensache
3betreffend das minderjährige Kind OO, geboren am 02.02.2002,
4an der beteiligt sind:
51. Frau GO
6Antragstellerin,
7Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte L,
82. Herr KO
9Antragsgegner,
10Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M,
11weiter beteiligt:
123. Jugendamt T, zum Aktenzeichen ….,
13verfahrensbeteiligte Behörde,
144. Rechtsanwältin HH,
15Verfahrensbeistand,
16hat das Amtsgericht Dülmenam 23.03.2012durch die Richterin am Amtsgericht UV
17beschlossen:
18Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind OO, geb. am 02.02.2002, wird auf den Kindesvater allein übertragen.
19Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
20Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
21Gründe:
22I.
23Die Parteien sind seit Mai 2011 getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe ist der am 02.02.2002 geborene Sohn O hervorgegangen. Bis Ende August 2011 bewohnten die Beteiligten die im Miteigentum stehende Immobilie gemeinsam mit der am 12.12.1999 geborenen Tochter der Antragstellerin, P. Die Antragstellerin war während des Zusammenlebens und ist auch heute noch vollschichtig erwerbstätig. Der Antragsgegner war und ist erwerbslos. Der Antragsgegner übernahm in der Vergangenheit die Betreuung und Versorgung Os. Er nahm mit dem Kind an einer Krabbelgruppe, an einer Pekip-Gruppe und Babyschwimmen teil und kümmerte sich um Arzttermine. Mit 3 Jahren kam O in den Kindergarten, den er zuletzt für 35 Stunden/Woche besuchte. O spielt im Verein Fußball; der Antragsgegner ist Trainer seiner Mannschaft.
24Als sich die Trennung der Parteien ankündigte, suchte der Antragsgegner den Rat der Erziehungsberatungsstelle der Caritas, um die Trennung möglichst kindgerecht zu gestalten.
25Im Zuge der Trennung wurde der Antragsgegner von Juli bis zum 02.09.2011 stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt. Nach der Entlassung nahm er Anfang September 2011 O mit zu seinen Eltern. Er meldete O im Dülmener Kindergarten ab und im nahegelegenen Kindergarten in Schapdetten an und wohnte zunächst mit O im Haushalt seiner Eltern. Seit November 2011 wohnt er mit O in einer angemieteten Wohnung in der Nähe seiner Eltern und seiner Schwester. Im einstweiligen Anordnungsverfahren 6 F 341/11 verständigten sich die Parteien am 14.10.2011 dahin, dass O bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Haushalt des Vaters lebt und umfangreiche Umgangskontakte mit der Mutter stattfinden. Beide erklärten sich bereit, für die Dauer von 3 Monaten an einer Beratung der Erziehungsberatungsstelle teilzunehmen. Diese Beratung fand auch statt, wobei es jedoch nicht zu gemeinsamen Gesprächen kam.
26Die Parteien beantragen wechselseitig, ihnen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für O zu übertragen.
27Das Gericht hat die Parteien, das Kind, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt angehört.
28II.
29Das Aufenthaltsbestimmungsrecht war gem. § 1671 II Ziff. 2 BGB allein auf den Kindesvater zu übertragen, weil zu erwarten ist, dass dieses dem Wohle Os am besten entspricht.
30Das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht war aufzuheben, da sich die Eltern über den dauerhaften Aufenthalt Os nicht einigen können.
31Nach Auffassung des Gerichts, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes dient es Os Wohl am besten, beim Kindesvater zu leben.
32Dieser hat während der ersten Jahre Os bis zum Kindergartenbesuch die Betreuung und Versorgung des Kindes übernommen und O hat sich in der Obhut des Vaters gut entwickelt. Sicherlich hat sich auch die Antragstellerin nach der Arbeit gut um O gekümmert, dennoch hatte der Vater den größeren Erziehungsanteil. Er hat mit O an vielfachen Fördermaßnahmen teilgenommen. Ab dem Kindergartenbesuch Os war es der Vater, der das Kind überwiegend zum Kindergarten brachte und abholte und den Kontakt zu den Erzieherinnen hatte. Dahingestellt bleiben kann, ob diese Rollenaufteilung zwischen den Eltern dem gemeinsamen Lebensplan entsprach, oder -wie die Antragstellerin meint- nur dem Umstand geschuldet war, dass der Antragsgegner keine Arbeit gefunden hatte. Denn in jedem Falle wurde diese Rollenaufteilung so gelebt und O hat den Vater als den Hauptversorger und -betreuer erfahren. Der Grundsatz der Kontinuität gebietet, dieses auch weiterhin für das Kind so zu erhalten. Eine Änderung dahin, O im Haushalt der Antragstellerin wohnen zu lassen, bedeutet für O eine Änderung seiner Lebensgewohnheiten und seines Umfeldes und kann zu einer starken Verunsicherung des Kindes führen. Auch kann die Antragstellerin -selbst bei Reduzierung ihrer Erwerbstätigkeit- nicht in dem Umfang für die Förderung und Betreuung Os zur Verfügung stehen, denn schließlich hat sie täglich bereits eine Arbeit hinter sich.
33Der Antragsgegner hat dadurch, dass er im Rahmen der Trennung fachliche Hilfe und Beratung in Anspruch nahm, gezeigt, dass er sich um das Wohl Os sorgt und für ihn die beste Lösung will; er nimmt besonnen die Bedürfnisse des Kindes wahr. Das Gericht hat dagegen Zweifel, ob die Antragstellerin gleich gut in der Lage ist, die Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen. Derzeit jedenfalls scheint die Antragstellerin deutlich gekränkt und verletzt und stellt ihre eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund. Ihre Aussage, das Kind gehöre schließlich zu ihr zeigt ein Besitzdenken der Antragstellerin und zeugt nicht davon, dass die Antragstellerin reflektiert, was denn für das Kind die beste Lösung ist.
34Es entspricht auch dem Willen des Kindes, im Haushalt des Vaters zu leben. O hat während seiner Anhörung durch das Gericht ganz selbstverständlich über die Wohnung und sein Umfeld in Schapdetten gesprochen. Dieses war für ihn sein Zuhause, in dem er sich wohlfühlt.
35Die Bindung Os zur Mutter und auch seine gute Beziehung zu seiner Halbschwester sollte durch umfangreiche Umgangskontakte aufrecht erhalten bleiben.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 I, 2 FamFG.
37Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen, Königswall 15, 48249 Dülmen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
39Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
40Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
41UV |