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Auf die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes der Stadt Z wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dülmen vom 14. April 2011 teilweise abgeändert.
Zum neuen Vormund wird der Verein katholischer Frauen e. V. - Ortsverein HH - bestellt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Das Jugendamt der Stadt Y wird aus dem Amt als Vormund entlassen.
Zum neuen Vormund wird das Jugendamt der Stadt Z bestellt.
In der Familiensache betreffend
2die Vormundschaft über das minderjährige Kind K,
3geb. am 00.00.0000,
4Beteiligte:
51. Jugendamt der Stadt Y,
6Az.:–
7– bisheriger Amtsvormund –
82. Jugendamt der Stadt Z,
9Az.:
10– neuer Amtsvormund –
11wird das Jugendamt der Stadt Y aus dem Amt als Vormund entlassen.
12Zum neuen Vormund wird das Jugendamt der Stadt Z bestellt.
13Gründe:
14Das Jugendamt der Stadt Y hat mit Schreiben vom 12.01.2011 mitgeteilt, dass das Kind K seit dem 25.05.2007 bei den Eheleuten TT. lebt und zugleich beantragt das Jugendamt der Stadt Y aus dem Amt als Vormund zu entlassen.
15Das Jugendamt der Stadt Z hat die Übernahme der Vormundschaft mit Schreiben vom 10.01.2011 mit dem Hinweis abgelehnt, dass mit dem SKF HH e.V ein Vereinsvormund vorhanden ist, der anstelle des Jugendamtes der Stadt Z die Vormundschaft übernehmen kann.
16Zu dem gestellten Antrag des Stadtjugendamtes Y wurden die Pflegeeltern der neue Amtsvormund und die Kindesmutter schriftlich angehört. Die Vaterschaft wurde bisher nicht rechtlich festgestellt. Von einer persönlichen Anhörung des Kindes wurde wegen des Alters des Kindes und der Tatsache, dass mit dem Vormundwechsel ein Aufenthaltswechsel nicht verbunden ist, abgesehen.
17Dem nach §§ 1887, 1889 II BGB gestellten Antrag des Stadtjugendamtes Y war zu entsprechen. Das minderjährige Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit längerer Zeit in HH, so dass die Entlassung des entfernten Amtsvormundes und die Bestellung eines ortsnahen neuen Vormunds grundsätzlich dem Wohl des Mündels dienen. Etwaige Gründe, die der Entlassung des entfernten Amtsvormundes ausnahmsweise entgegenstehen (z.B. ein besonders enges und vertrauensvolles Verhältnis zwischen dem entfernten Jugendamt und dem Mündel) wurden nicht ermittelt.
18Ferner ist auch mit dem Stadtjugendamt Z eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden. Entgegen dem Sachvortrag des Stadtjugendamtes Z vom 23.02.2011 ist die Bestellung des Stadtjugendamtes Z als neuer Vormund nicht ausgeschlossen, da es sich bei dem SKF HH als Vereinsvormund nicht um einen Einzelvormund i.S.d. § 1791b I 1 BGB handelt.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen, Königswall 15, 48249 Dülmen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
21Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
22Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
23Dülmen, 14.04.2011
24-– Familiengericht –
25L, Rechtspfleger
26Rechtskräftig nach Abänderung durch Beschluss des OLG Hamms vom 16.08.2011