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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 03.07.2019 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(ohne Tatbestand gem. § 495a ZPO)
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Der Beklagte ist gem. §§ 535, 812 BGB verpflichtet, den zu erkannten Betrag an den Kläger zu zahlen.
5Unstreitig hat der Kläger Rauchwarnmelder angeschafft.
6Ebenso unstreitig bestand zugunsten des Klägers noch ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 in Höhe von 53,59 Euro.
7Da der Kläger als Mieter Rauchwarnmelder installiert hat, kann er Ersatz der dafür entstandenen Kosten vom Vermieter verlangen. Nach § 49 Abs. 7 BauO in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung waren in Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens mit einem Rauchwarnmelder auszustatten. Zuständig hierfür ist der Eigentümer. Da der Kläger die Rauchwarnmelder unstreitig beschafft hat, ist der Beklagte insoweit ohne Rechtsgrund bereichert. Er hat die entstandenen Kosten daher zu erstatten.
8Unerheblich ist, ob der Beklagte selbst Rauchwarnmelder angeschafft hat, was zwischen den Parteien streitig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden, wenn jener die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat (BGH NJW 2015, 2487). Dem Beklagten ist daher unbenommen, eigene Rauchmelder in der Wohnung anzubringen.
9Im Übrigen ist die Berechnung des Klägers richtig. Der Beklagte ist daher verpflichtet, an den Kläger 76,78 Euro zu zahlen.
10Die zu erkannten Zinsen schuldet der Beklagte gem. § 268 BGB i. V. m. § 291 BGB.
11Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
141. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
152. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
16Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
17Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
18Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
19Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.