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Amtsgericht Coesfeld, 5 F 27/11

Datum:
08.09.2016
Gericht:
Amtsgericht Coesfeld
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 F 27/11
ECLI:
ECLI:DE:AGCOE1:2016:0908.5F27.11.00
 
Tenor:

1.

Die am 00.00.1995 vor dem Standesamt Schöppingen unter der Heiratsregisternummer 0/1995 geschlossene Ehe der Beteiligten wird

g e s c h i e d e n.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ###### X ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,4516 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### U ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 01. 2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ###### U ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,7127 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### X ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 01. 2011, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG (Vers. Nr. ##########) findet nicht statt.

3.

Der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird zurückgewiesen.

4.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine pauschale vermögensrechtliche Ausgleichsleistung (Entschädigung) in Höhe von 30.677,51 Euro zuzüglich einer Anpassung der Entschädigung von März 2012 bis einschließlich Juli 2016 nach Maßgabe der Kaufkraft und Wertveränderung in Höhe von 12.229,37 Euro, mithin einen angepassten Gesamtentschädigungsbetrag in Höhe von 42.906,88 Euro zu zahlen,

und zwar einen ersten hälftigen Teilbetrag dieses Entschädigungsbetrages in Höhe von 21.453,44 Euro spätestens 1 Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag, der dem Tag nach einem Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung folgt,

sowie einen zweiten hälftigen Teilbetrag dieses Entschädigungsbetrages in Höhe von 21.453,44 Euro spätestens 4 Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag, der dem Tag nach vier Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung folgt.

5.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 10 % und dem Antragsgegner zu 90 % auferlegt.

 
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