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Amtsgericht Coesfeld, 4 C 210/13

Datum:
15.10.2013
Gericht:
Amtsgericht Coesfeld
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 210/13
ECLI:
ECLI:DE:AGCOE1:2013:1015.4C210.13.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Betreten der Kellerräume des Mietobjektes B. in O. durch die Kläger nach vorheriger schriftlicher Ankündigung binnen einer Frist von 14 Tagen werktags in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 18.00 Uhr zum Zwecke der Behebung von Fehlern des automatischen Überwachungssystems der Photovoltaik-Anlage zu gestatten und für den Fall, dass die Kläger den Fehler nicht selbst beheben können, unter Hinzuziehung eines fachkundigen Handwerkers.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 54,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30.08.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 Euro.

 
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