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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 467,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung ist nicht zulässig.
Urteil ohne Tatbestand gemäß § 495a, 313a ZPO.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Der Klägerin steht aus einem Verkehrsunfall vom 11.06.2010 ein restlicher Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe zu.
5Die Klägerin ist als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges und auch als Halterin desselben aktiv legitimiert.
6Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 7 StVG, 823, 249 ff BGB.
7Die Haftung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis ist unstreitig.
8Der Klägerin steht ein Anspruch aus Ausgleich der geltend gemachten Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 310,55 Euro zu.
9Es handelte sich nicht um einen sogenannten Bagatellschaden bei dem unter Zugrundelegung der Schadensminderungspflicht zumindest zunächst die Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages zu suchen wäre.
10Der Klägerin stand die Dispositionsbefugnis zu, angesichts des Umfangs des Schadens sich zur Feststellung desselben einen Sachverständigen zu bedienen. Dieses eingeholte Gutachten diente mithin der Schadensermittlung, so dass die Sachverständigenkosten eine gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 ersatzfähigen Schaden darstellt.
11Der Klägerin war es hier auch nicht verwehrt, ein Gutachten einzuholen, obwohl die Beklagte sie darum gebeten hatte, zunächst einen Kostenvoranschlag vorzulegen. Die Klägerin war angesichts des Schadensumfangs nicht verpflichtet, hierauf einzugehen.
12Die Klägerin kann darüber hinaus aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis die Erstattung der von ihr aufgewandten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen.
13Auch insofern liegen die haftungsbegründenden Umstände unstreitig vor.
14Die aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 Euro stellen auch einen ersatzfähigen Schaden der Klägerin aus dem Unfallgeschehen dar.
15Die Klägerin durfte nach dem Unfall zur Regulierung ihres Schadens anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da Verkehrsunfälle regelmäßig komplexe Haftungsfragen nach sich ziehen, insbesondere Einwendungen zum Verschulden und zur Betriebsgefahr.
16Im vorliegenden Fall greift auch der Einwand der Beklagtenseite nicht, dass es hinsichtlich der Haftungsfrage von vorne herein keinen Zweifel gegeben hätte. Dabei kam es nicht auf eine ex post, sondern um eine ex ante Betrachtung an.
17Die Einschaltung der Anwaltskanzlei durch die Klägerin lag zeitlich deutlich vor dem Schreiben vom 29.07.2012 mit dem sich der Versicherer der Beklagten an die Klägerin „Pro Aktiv“ wegen der Begleichung des Unfallschadens wandte. Dieses Schreiben zeigte darüber hinaus lediglich, dass die Beklagtenseite ihren Versicherer eingeschaltet hatte wegen der Regulierungsfrage, wobei ein Anerkenntnis einer hundertprozentigen Haftung dem Grunde nach aus dem Schreiben entgegen der Auffassung der Beklagten nicht hervor ging.
18Der Klage war nach alledem stattzugeben.
19Der ausgeurteilte Zinsanspruch erfolgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713, 511 Abs. 4 ZPO.
21Unterschrift