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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann von der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Eigentümerin eines von zwei Parteien bewohnten Hauses unter der Anschrift D in D2. Die im Obergeschoss gelegene Wohnung wird auf der Grundlage eines Mietvertrages vom 31.07.1986 von der Beklagten bewohnt.
3Mit Schreiben vom 03.05.2010 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 31.01.2011. Als Grund wurde die Unmöglichkeit einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB angegeben. Hintergrund ist, dass die im Jahr 1913 geborene Klägerin Bewohnerin eines Altenheimes ist und sie für die Kosten monatlich 1.794,71 Euro selbst aufbringen muss, jedoch monatlich lediglich eine Rente in Höhe von 722,89 Euro bezieht. Grundlage der Finanzierung war jeweils die Belastung der von der Beklagten bewohnten Immobilie sowie die Einnahmen aus der Vermietung. Weitere Einnahmen und Vermögenswerte sind nicht vorhanden.
4Die Klägerin behauptet, dass zur weiteren Finanzierung des Heimaufenthaltes die Aufnahme eines weiteren Darlehens erforderlich sei, welches durch ihre Hausbank unter dem 24.11.2010 jedoch abgelehnt worden sei.
5Da sie hiermit gerechnet habe, habe sie bereits zuvor einen Makler mit der Veräußerung der Immobilie beauftragt.
6Die Veräußerung der Immobilie sei jedoch unter Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses nicht möglich. Dies habe ihr der Makler mit Schreiben vom 29.04.2010 mitgeteilt, woraufhin unter dem 03.05.2010 die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt worden sei.
7Durch diese Kündigung sei das Mietverhältnis beendet und die Beklagte zur Räumung verpflichtet.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, die im Obergeschoss des Hauses unter der Anschrift D, D2, gelegene Wohnung zum 31.01.2011 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
10Die Beklagte beantragt,
111.
12die Klage abzuweisen,
132.
14hilfsweise:
15Das Vertragsverhältnis der Parteien wird nach der Sozialklausel auf unbestimmte, weiter hilfsweise auf eine vom Gericht zu bestimmende Zeit fortgesetzt;
163.
17äußerst hilfsweise:
18Der Beklagten wird eine angemessene Räumungsfrist bewilligt.
19Die Beklagte ist der Auffassung, das Mietverhältnis sei durch die Kündigung der
20Klägerin vom 03.05.2010 nicht beendet worden.
21Die Voraussetzungen einer Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB lägen nicht vor. Es werde bestritten, dass die Veräußerung der Immobilie aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses nicht möglich sei.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die Klage ist unbegründet.
25Der Klägerin steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
26Durch die Kündigung vom 03.05.2010 wurde das Mietverhältnis nicht beendet, da ein Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht vorliegt.
27Es ist nämlich nicht feststellbar, dass durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Beklagten eine angemessene wirtschaftliche Verwertung der Immobilie nicht möglich wäre, die insbesondere eine weitere Finanzierung der Heimkosten der Klägerin nicht sicherstellen würde.
28Es ist zwar denkbar, dass die Veräußerung durch das Fortbestehen des Mietverhältnisses erschwert sein kann. Vorliegend sind jedoch die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen nicht geeignet, den Beleg hierfür zu erbringen.
29Die Klägerin hat zwar ausgeführt, sie habe Verkaufsbemühungen über einen Immobilienmakler unternommen. Welcher Art und Dauer diese Bemühungen aber konkret waren, ist nicht ausgeführt. Lediglich wird ein Schreiben der Maklerfirma O-Immobilien vom 29.04.2010 vorgelegt, wonach es aufgrund ihrer Bemühungen durchaus Interessenten und Besichtigungstermine gegeben habe, die jedoch letztlich erfolglos geblieben seien. Nach dem Inhalt dieses Schreibens sei die Erfolglosigkeit der Verkaufsbemühungen zurückzuführen auf das Mietverhältnis mit der Beklagten und die Unmöglichkeit einer Sanierung der Immobilie nach dem Erwerb durch einen Kapitalanleger oder Selbstnutzer.
30Die inhaltliche Richtigkeit dieses Schreibens, die von der Beklagten bestritten worden ist, ist unbelegt geblieben.
31Von dem fehlenden Beleg abgesehen fällt an dem vorgenannten Schreiben auf, dass zum Zeitpunkt dieses angeblich am 29.04.2010 verfassten Schreibens unstreitig seitens der Beklagten noch gar nicht geäußert worden war und damit feststand, "das die Mieterin des Dachgeschosses nicht ausziehen wird", wie es aber in dem vorgelegten Schreiben lautet.
32Schließlich ist ebenso völlig unklar, in welchen konkreten Umfang ein behaupteter wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin entstehen würde. Denn es ist nicht einmal dargelegt, dass der im Exposé des Maklers mit 119.000,00 Euro bezeichnete Preis grundsätzlich realistisch ist und nicht bereits deshalb eine Veräußerung Probleme bereitet.
33Trotz der insoweit umfangreich erhobenen Einwendungen der Beklagten sind seitens der Klägerin Belege für die von ihr aufgestellten Behauptungen nicht erbracht worden. Dies geht zu ihren Lasten.
34Die Klage war mithin abzuweisen.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 7, 711 ZPO.