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Der Beklagte wird verurteilt, die durch das Eindringen der Baumwurzeln in die an der Grundstücksgrenze des Klägers (Grundbuch O, Flur X, Flurstück X) im öffentlichen Straßenbereich gelegene und vom Hausanschlussschacht des Klägers abgehende Schmutzwasserkanalanschlussleitung verursachte Eigentumsbeeinträchtigung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen und ähnliche Beeinträchtigungen in Zukunft zu verhindern.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 440,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aufgrund einer Eigentumsbeeinträchtigung geltend, die infolge in seine Schmutzwasserkanalschlussleitung eindringende Baumwurzeln entstanden seien sollen.
3Der Kläger ist Eigentümer der Grundbesitzung Flur X Flurstück X, T-Straße in O. Auf dem Gemeindegebiet der Beklagten ist im Grenzbereich zum Grundstück des Klägers ein in etwa 12 Meter hoher Silberahorn angepflanzt. Im Bereich dieses Baumes verläuft die streitgegenständliche Abwasserleitung, beginnend von dem Hausanschluss des Klägers. In der Vergangenheit verfingen sich Abfallreste, Fäkalien sowie Papier in der Abwasserleitung, so dass es zu einem Rückstau des Abwassers kam mit der Folge, dass der Wasserkasten im Hause des Klägers voll lief. Im Abstand weniger Monate musste der Kläger deshalb die Schmutzwasserabflussleitung regelmäßig absaugen und mittels einer rotierenden Düse durchspülen lassen, um den ordnungsgemäßen Abfluss des Abwassers wieder herzustellen. Entsprechende Reinigungsarbeiten ließ der Kläger am 07.10. um am 21.10.2006 durchführen, wodurch ihm Kosten in Höhe von 261,00 Euro entstanden. Am 21.12.2006 ließ der Kläger die Abwasserleitung mittels eines TV-Kanaluntersuchungsfahrzeuges untersuchen, wodurch ihm Kosten in Höhe von 183,40 Euro entstanden.
4Der Kläger ist der Auffassung, der auf dem Gemeindegebiet des Beklagten im Grenzbereich zum Grundstück des Klägers befindliche Silberahorn sei für die Verstopfung verantwortlich. Die Überprüfung habe ergeben, dass bedingt durch den Wurzeleinwuchs erhebliche Beschädigungen an der Abwasserleitung erfolgt seien. Es entstünden erhebliche Sanierungskosten.
5Der Beklagte sei zur Beseitigung dieser Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet sowie zur Erstattung der Reinigungs- und Untersuchungskosten.
6Der Kläger beantragt,
7wie erkannt.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte bestreitet seine Verantwortlichkeit für die aufgetretenen Verstopfungen in der Abwasserabflussleitung des Klägers.
11Die Verstopfungen seien nicht durch Wurzeln des Silberahorns eingetreten. Sollte tatsächlich Wurzelwerk in die Anschlussleitung eingewachsen sein, müssten wohl bauliche Mängel der Anschlussleitung dafür verantwortlich seien.
12Einen bestehenden Störungsbeseitigungsanspruch unterstellt, sei jedenfalls der Klageantrag zu 1) mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) seien die Kosten übersetzt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Klaus Mattern vom 28.10.2007; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dieses Gutachten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
17Die Klage ist zulässig.
18Der Klageantrag zu 1) genügt den Bestimmtheitsforderungen des § 253 ZPO. Die Lage der streitgegenständlichen Abwasserleitung wurde genau bezeichnet. Auch ergibt sich aus dem Klageantrag der konkret geschuldete Erfolg, wobei es dem Beklagten überlassen bleibt, aus mehreren Möglichkeiten die geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung auszuwählen.
19Dies ist nicht zu beanstanden.
20Die Klage ist auch begründet.
21Das gerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Mattern hat eindeutig ergeben, dass die immer wiederkehrenden Verstopfungen der Abwasserleitung des Klägers verursacht sind durch das Wurzelwerk des auf dem Gemeindegebiet des Beklagten gepflanzten Silberahorns. Dabei hat der Sachverständige ausgeführt, dass Beschädigungen, wie Brüche in der Leitung, Absackungen oder ähnliches in der Abwasserleitung nicht festgestellt werden konnten. Es sei davon auszugehen, dass insbesondere an den Rohrverbindungen der Abwasserleitung das Wurzelwerk des Silberahorns in die Abwasserleitung gelange und dadurch immer wieder Verstopfungen erfolgten. Der Silberahorn sei eindeutig als Verursacher der Beschädigungen im Abwasserkanal zu identifizieren. Dem Kläger steht daher ein Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB gegen den Beklagten zu. Aus diesem Grunde besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reinigung der Abwasserleitung sowie die Überprüfung der Schadensursache, wofür der Kläger im Oktober 2006 440,40 Euro aufwenden musste. Insofern kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass geringere Kosten angefallen wären, wenn er selbst tätig geworden wäre.
22Der Beklagte hat es nämlich trotz verschiedener Aufforderungen abgelehnt, selbst tätig zu werden. Er lehnte durchweg seine Verantwortung für die Verstopfung ab, so dass dem Kläger keine andere Möglichkeit blieb, als selbst Sanierungen und auch die Überprüfung durchzuführen.
23Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben, was sich auch auf die geltend gemachten Zinsen erstreckt.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.