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Amtsgericht Borken, 12 C 164/08

Datum:
21.01.2010
Gericht:
Amtsgericht Borken
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 C 164/08
ECLI:
ECLI:DE:AGBOR1:2010:0121.12C164.08.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.187,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2007 zu zahlen, abzüglich am 24.07.2009 gezahlter 624,75 €.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 624,75 € erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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