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Amtsgericht Bocholt, 13 C 114/14

Datum:
31.08.2016
Gericht:
Amtsgericht Bocholt
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 C 114/14
ECLI:
ECLI:DE:AGBOH:2016:0831.13C114.14.00
 
Schlagworte:
Mieterhöhungsverlangen, Vergleichsmiete, fehlender Mietspiegel
Normen:
§ 558a BGB
Leitsätze:

Gem. § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert geblieben ist. Die ortsübliche Miete wird nach § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Veränderungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung in der M ,  C, 2. Geschoss rechts, 76 m² groß, bestehend aus 3 Zimmern, von bisher 415,00 € monatlich netto auf nunmehr monatlich 438,52 € netto mit Wirkung ab dem 01.04.2014 zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 43% und der Beklagte zu 57%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 €. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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