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wird die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Bocholt vom 31.05.2012 aufgrund der Eigentumsumschreibung im Grundbuch von B Blatt 222 zurückgewiesen.
Gründe:
2Am 16.01.2012 erfolgte die Eigentumsumschreibung der im Grundbuch von B Blatt 222 eingetragenen Grundstücke auf Grund Verschmelzung von der B1hospital B GmbH auf die N GmbH.Gegen die aus diesem Grund erstellte Kostenrechnung vom 30.05.2012 legte der Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwalt N1, mit Schreiben vom 14.06.2012, beim Grundbuchamt eingegangen am 18.06.2012, Erinnerung ein mit der Begründung, dieser Vorgang falle unter die Gebührenbefreiung des § 122 Abs. 2 S. 1 JustGNRW.
3Die Erinnerung ist statthaft, jedoch nicht begründet.
4Das Landgericht Cottbus hat am 30.03.2011 entschieden, dass Gebührenbefreiung sich nicht auf private Rechtsträger erstreckt, wenn sich öffentlich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer privatrechtlichen Form bedient.
5Dies trifft hier zu.
6Gegenstand der N GmbH ist u. a. der Betrieb von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Die Tätigkeit dieses Geschäftsgegenstandes ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und wird als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also als privater Rechtsträger ausgeübt.
7Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 30.05.2012 war daher zurückzuweisen.
846399 Bocholt, 26.10.2012
9Amtsgericht
10Unterschrift
11Rechtspfleger
12(Abänderung des Beschlusses durch Entscheidung des OLG Hamm vom 30.09.2015 Aktenzeichen: I-15 W 34/13)