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I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und z. Hd. der
Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 209,96 EUR zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins-
satz seit dem 20. November 2006.
II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 2) zu 98 %, der Beklagte
zu 2 %.
Die Klägerin zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Klägerin zu 2) trägt ferner 98 % der außergerichtlichen Kosten
des Beklagten.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1)
und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 2 %.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin zu 2) und dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Voll-
streckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckbenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegen-
seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin zu 2) und der Beklagte haben seit September 2005 in einer nichtehe-
3lichen Lebensgemeinschaft gelebt. Aus dieser Lebensgemeinschaft ist der Käger
4zu 1) am 3. August 2000 hervorgegangen. Die Vaterschaft wurde seitens des Be-
5klagten anerkannt, die Klägerin zu 2) hat der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.
6Die Klägerin zu 2) ist hinsichtlich des Klägers zu 1) alleinsorgeberechtigt.
7Seit dem 30. März 2006 leben die Klägerin zu 2) und der Beklagte aufgrund erheb-
8licher Zerwürfnisse getrennt voneinander. Der Kläger zu 1) wächst bei der Klägerin
9zu 2) auf. Der Beklagte lebt seit April 2006 in C, die Kläger seit Juli 2006
10in J.
11Seit Mai 2006 hat der Beklagte an die Kläger in wechselnder Höhe, jedoch maximal
12350,00 EUR monatlich an Unterhalt gezahlt, dies vorrangig als Kindesunterhalt für den Kläger zu 1). Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevoll-mächtigten vom 2. März 2005 haben die Kläger den Beklagten aufgefordert, Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe der Regelbetragsverordnung für den Kläger zu 1) zu zahlen und diesen Anspruch entsprechend durch eine Jugendamts-urkunde titulieren zu lassen sowie ferner Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB in Höhe von 907,00 EUR an die Klägerin zu 2) zu zahlen.
13In der Folgezeit hat der Beklagte die von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen jedoch nicht erhöht. Insbesondere hat er hinsichtlich des Unterhaltsanspruches für den Kläger zu 1) keine Jugendamtsurkunde erstellen lassen. Eine solche Jugendamts-
14urkunde wurde erst während des laufenden Verfahrens, und zwar bei der Stadt
15F unter dem 17. August 2006 durch den Beklagten erstellt.
16Wegen des weiteren unstreitigen Vortrages der Parteien zu ihren tatsächlichen Ver-
17hältnissenund ihren finanziellen Verhältnissen wird Bezug genommen auf den schriftsätzlichen Vortrag, wie er sich aus der Akte ergibt.
18Der Kläger zu 1) ist der Ansicht, der Beklagte habe sich mit der Erstellung eines
19Unterhaltstitels hinsichtlich des Kindesunterhaltes in Form einer Jugendamtsur-
20kunde in Verzug befunden. Mit Schriftsatz vom 2. März 2005 des klägerischen
21Prozessbevollmächtigten sei der Beklagte ausdrücklich zur Erstellung eines ent-
22sprechenden Unterhaltstitels aufgefordert worden. Dem sei er erst im Rahmen des
23laufenden Verfahrens nachgekommen (siehe oben). Der Kläger zu 1) hat vor diesem
24Hintergrund mit Schriftsatz vom 21. August 2006 in Reaktion auf die seinerzeit er-
25folgte Erstellung einer Jugendamtsurkunde seinen Klageantrag umgestellt. Er ist der
26Ansicht, er habe auch einen Anspruch auf Titulierung des seinerzeit unstreitig von dem Beklagten gezahlten Kindesunterhaltes. Hiermit habe sich der Beklagte in Ver-
27zug befunden, so dass er verzugsschadensersatzpflichtig sei. Hinsichtlich des von
28dem Kläger zu 1) begehrten Verzugsschadensersatzes wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21. August 2006.
29Der Kläger zu 1) beantragt,
30den Beklagten zu verurteilen, Verzugsschadensersatz in Höhe
31von 209,96 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
32punkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB ab Rechtshängig-
33keit.
34Die Klägerin zu 2) vertritt die Ansicht, dass ihr gegen den Beklagten Betreuungs-unterhalt im Sinne des § 1615 l BGB zustehe. Dabei sei unerheblich, dass die 3-
35Jahresfrist des § 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB bereits überschritten sei. Hierzu ver-
36tritt die Klägerin zu 2) nämlich die Ansicht, dass § 1615 l BGB verfassungswidrig sei,
37soweit der Unterhaltsanspruch der Mutter mit Ausnahme des Tatbestandes der un-
38billigen Härte grundsätzlich auf die Dauer von 3 Jahren befristet sei. Diesbezüglich
39ist die Klägerin zu 2) der Auffassung, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Absatz 5 GG
40vorliege, da gemäß § 1570 BGB und der hierzu erfolgten Rechtsprechung eine zeit-
41liche Befristung des Unterhaltes für Mütter ehelicher Kinder auf 3 Jahre nicht erfolge.
42Hierdurch würden nichteheliche und eheliche Kinder ungleich behandelt, was gegen
43Art. 6 Absatz 5 GG verstoße. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichtes vom 28. Februar 2007 steht die Klägerin zu 2) ferner auf dem Standpunkt, dass angesichts der höchstrichterlich festgestellten Unvereinbarkeit
44des § 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB mit Art. 6 Absatz 5 GG nunmehr der § 1615 l Ab-
45satz 2 BGB verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass auch über 3 Jahre hinaus der Mutter eines nichtehelichen Kindes ein entsprechender Unterhalts-
46anspruch zustehe.
47Im übrigen wird auf den streitigen Sach- und Tatsachenvortrag der Klägerin zu 2),
48wie er sich aus den Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten ergibt, Bezug ge-
49nommen.
50Die Klägerin zu 2) beantragt,
51den Beklagten zu verurteilen, ab dem 1. August 2006 Unterhalt in Höhe
52von 908,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß
53§§ 286, 288, 247 BGB ab dem 2. Tag eines jeden Fälligkeitsmonats für
54den Fall des Verzuges zu zahlen.
55Die Klägerin zu 2) beantragt ferner,
56den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Unterhaltsrückstand in Höhe
57von 749,00 EUR für den Monat Mai 2006, 749,00 EUR für den Monat
58Juni 2006 und 749,00 EUR für den Monat Juli 2006 zu zahlen, jeweils
59nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß
60§§ 286, 288, 247 BGB aus dem jeweiligen Rentenbetrag seit dem 2.
61Tag eines jeden Falligkeitsmonats.
62Hinsichtlich des Klägers zu 1) beantragt der Beklagte,
63die Klage abzuweisen.
64Aus seinem Vortrag ist die von ihm vertretende Ansicht zu entnehmen, dass er eine Titulierung des Kindesunterhaltsanspruches nicht geschuldet habe, zumal er durch-
65gängig den Kindesunterhalt gezahlt habe. Vor diesem Hintergrund sei er auch mit der Titulierung des Kindesunterhaltsanspruches nicht in Verzug gekommen, so dass
66er den entsprechend geltend gemachten Verzugsschaden des Klägers zu 1) nicht zu
67ersetzen habe.
68Hinsichtlich der Klägerin zu 2) beantragt der Beklagte,
69die Klage abzuweisen.
70Diesbezüglich vertritt er die Auffassung, dass § 1615 l BGB verfassungskonform sei. Hierzu beruft er sich insbesondere auf die entsprechende Entscheidung des BGH
71vom 5. Juli 2006 (XII ZR 11/04). Danach sei § 1615 l BGB allenfalls verfassungskon-
72form auszulegen, jedoch nicht verfassungswidrig. Gründe für eine verfassungskon-
73forme Auslegung vorliegend dahingehend, dass die Befristung des Unterhaltsan-
74spruches auf 3 Jahre grob unbillig wäre, lägen nach Auffassung des Beklagten je-
75doch nicht vor.
76Wegen des weiteren streitigen Sach- und Tatsachenvortrages des Beklagten wird auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten in dem vorliegenden Verfahren
77Bezug genommen.
78E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
79Die Klage des Klägers zu 1) ist zulässig und begründet.
80Der Kläger zu 1) hat gegen den Beklagten einen Verzugsschadensersatzanspruch
81in Höhe von 209,96 EUR. Soweit sich der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger aus dem Schriftsatz vom 21. August 2006 dahingehend verhält, dass der Be-
82klagte den genannten Verzugsschaden an die Klägerin zu 2) zu zahlen habe, hat das Gericht den Antrag entsprechend umgedeutet. Der Antrag stellt letztlich einen
83Folgeantrag zu dem in Folge der Jugendamtsurkundenerstellung obsoleten Klage-
84antrag des Klägers zu 1) aus dem Schriftsatz vom 19. Juli 2006 dar. Der Verzugs-schadensersatzantrag betrifft Kosten, die rein praktisch dem Kläger zu 1) - wenn
85auch vertreten durch die Klägerin zu 2) - in Verfolgung seiner Rechtsinteressen gegenüber dem Beklagten (nämlich Kindesunterhalt und Titulierung) entstanden sind. Das Gericht geht dabei zwar davon aus, dass praktisch die geltendgemachten Verzugskosten der Klägerin zu 2) entstanden sind. Diese hat sie jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Vertretung zugunsten des Klägers zu 1) aufgewandt. Ihr steht daher allenfalls im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger
86zu 1) zu. Das Gericht hatte nach alledem den entsprechenden Klageantrag in einen Klageantrag des Klägers zu 1) umzudeuten. Dabei hat sich das Gericht auch hinsichtlich dieses sachlichrechtlichen Erstattungsanspruchs für zuständig erachtet (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. A, "Übers. § 91" Rn. 45). In der Sache hat der Kläger zu 1) einen entsprechenden Verzugsschadensersatzanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur OLG Düsseldorf in FamRZ 90, 1369) steht - jedenfalls dem Kindesunterhaltsberechtigten - auch bei pünktlicher und regelmäßiger Unterhaltszahlung ein Titulierungsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten zu. Diese Titulierungspflicht stellt eine Nebenpflicht aus der gesetzlichen Unterhalts-pflicht dar und ist in der regelmäßig langen Laufzeit der Unterhaltsleistungen und der tatsächlichen Bedeutung der regelmäßigen Unterhaltszahlungen für den Unterhalts-berechtigten begründet.
87Mit Schriftsatz vom 2. März 2005 hat der Kläger zu 1), vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, den Beklagten mit der Erstellung einer solchen Jugend-
88amtsurkunde in Verzug gesetzt. Die Jugendamtsurkunde wurde in der Folgezeit je-
89doch durch den Beklagten nicht erstellt, sondern erst während des vorliegenden,
90laufenden Verfahrens. Damit befand sich der Beklagte mit der entsprechenden Ur-
91kundenerstellung in Verzug. Soweit der Kläger zu 1) rechtsanwaltliche Hilfe hierzu
92in Anspruch nahm und ihm diesbezüglich Kosten entstanden sind, waren diese im
93Rahmen des Verzugsschadens durch den Beklagten zu erstatten. Weitere Aus-
94führungen zur Art, Inhalt und Höhe des Schadens waren dabei entbehrlich, da dies-
95bezüglich kein bestreitender Vortrag des Beklagten erfolgte.
96Im übrigen war jedoch die Klage, soweit sie den Klageantrag der Klägerin zu 2) be-
97traf, abzuweisen. Der Klägerin zu 2) steht gegen den Beklagten kein Unterhaltsan-
98spruch aus § 1615 l BGB zu.
99Mit Beschluss vom 28. Februar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht zwar fest-
100gestellt, dass es gegen Art. 6 Absatz 5 GG verstößt, wenn die Dauer eines Unter-
101haltsanspruches eines Elternteils wegen der Betreuung eines Kindes unterschied-
102lich danach bestimmt wird, ob es sich um ein eheliches oder um ein nichteheliches
103Kind handelt. Auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Ver-
104fassungswidrigkeit des § 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB in Betrachtung des § 1570
105BGB in dem vorgenannten Beschluss wird dabei Bezug genommen.
106In dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ferner ausgeführt, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung dieser verfassungswidrige Zu-
107stand hinzunehmen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat auch ausdrücklich von
108der Anordnung der Aussetzung der Verfahren, in denen nach § 1615 l BGB oder nach § 1570 BGB Betreuungsunterhalt geltend gemacht wird, abgesehen. Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber in seiner Entscheidung, wie er die von Art. 6 Absatz 5 GG geforderte Angleichung vornehmen will, nicht beeinflusst werden solle.
109Auch solle ein durch Aussetzung entstehender Entscheidungsstau bei den Familien-
110gerichten vermieden werden. Vielmehr solle § 1615 l BGB in der bestehenden Form
111bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung weiter Anwendung finden. Im
112übrigen laufe der Nachteil, der nichtehelichen Kindern durch die Befristung des
113Unterhaltsanspruches der betreuenden Mutter auf 3 Jahre widerfahre, nicht für sich
114genommen dem Kindeswohl zu wider, sondern stelle nur eine Ungleichbehandlung
115in Betrachtung des § 1570 BGB dar.
116Das Gericht hatte daher weiter § 1615 l BGB in der bestehenden Fassung anzu-wenden.
117Soweit diesbezüglich die Klägerin zu 2) nunmehr die Auffassung vertritt, der anzu-
118wendende § 1615 l BGB sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch über die Frist von 3 Jahren hinaus, ein entsprechender Betreuungsunterhalt
119zu gewähren sei, ist das Gericht dem nicht gefolgt.
120Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss sich auch zur
121Frage der auch von dem BGH in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2006 (FamRZ 2006, 1362) ins Spiel gebrachten verfassungskonformen Auslegung des § 1615 l
122Absatz 2 Satz 3 BGB geäußert. Diesbezüglich vertritt das Bundesverfassungsge-
123richt die Auffassung, dass eine dahingehende Interpretation des § 1615 l Absatz 2
124Satz 3 BGB, den gesetzlichen Ausnahmefall der groben Unbilligkeit, zur Regel zu
125machen, die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschreiten würde.
126Dies begründet das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar damit, dass der Ge-
127setzgeber bei § 1615 l BGB in der geltenden Fassung eine ausdrückliche Regelung
128getroffen habe und die unbillige Härte im Sinne des § 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB
129nach dem gesetzgeberischen Willen einen Ausnahmefall darstellen solle. Wolle man
130§ 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB grundsätzlich dahingehend interpretieren, dass auch über die Frist von 3 Jahren hinaus ein Betreuungsunterhalt geschuldet werde, würde dies der gesetzgeberischen Regelung ausdrücklich zuwiderlaufen. Es sei jedoch ausschließlich Sache des Gesetzgebers, letztlich eine Harmonisierung der Vor-schriften des § 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB und des § 1570 BGB herbeizuführen, wobei die Harmonisierung auch dahingehen könne, dass die Befristung des § 1615 l BGB auf den § 1570 BGB übertragen werde.
131Eine zugunsten der Klägerin zu 2) großzügige Interpretation des § 1615 l Absatz 2
132Satz 3 BGB kam nach alledem nicht in Betracht.
133Unabhängig von der obenstehenden Frage hat die Klägerin zu 2) auch keine Um-
134stände vorgetragen, die - abgehoben von der Frage der Verfassungsmäßigkeit des
135§ 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB - darauf schließen ließen, dass eine unbillige Härte
136im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorliege. Die Klägerin zu 2) hat keinerlei Um-
137stände behauptet, die ihrem Gewicht nach den bereits von der Rechtsprechung be-
138jahten Härtefällen entsprächen, wie z. B. einer schweren Erkrankung des Kindes
139oder einer schweren Erkrankung der Mutter, die Auswirkungen auf die Betreuung
140des Kindes hat (vgl. MüKo/Born § 1615 l BGB, RnNr. 27).
141Nach alledem stand der Klägerin zu 2) gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterhalt aus § 1615 l BGB zu. Die Klage war daher insoweit abzuweisen.
142Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie
143ferner auf den §§ 60 und 100 ZPO (vgl. hierzu Baumbach, ZPO, 63. Aufl., § 60
144Rndr. 3 bzw. § 100 Rndr. 5).