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Amtsgericht Beckum, 100 Lw 89/16

Datum:
12.12.2016
Gericht:
Amtsgericht Beckum
Spruchkörper:
Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
100 Lw 89/16
ECLI:
ECLI:DE:AGBE:2016:1212.100LW89.16.00
 
Schlagworte:
Hofübergabe; Rückfallklauseln, Rückübertragung t
Normen:
HöfeO §§ 16, 17, 5; § 9 GrdstVG
Leitsätze:

1. Ein Verstoß gegen das Verbot einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 GrdstVG) ist zu bejahen, wenn eine Hofübertragung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht indem der Übertragsnehmer in seiner eigenständigen Betriebsführung massiv eingeschränkt wird und sich jeweils mit dem Übertragsgeber abstimmen müsste

2.Eine durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte bedingte Pflicht zur Rückübertragung des Hofes schließt die Möglichkeit des Übertragsnehmers, Investitionskredite aufzunehmen, aus und beeinträchtigt ihn so in der eigenständigen Betriebsführung.

3. Eine "Rückübertragung" des Hofes nach dem Tod des Übertagungsgebers und auf dessen Ehefrau schließt die Hoferben erster Ordnung zu gunsten einer Hoferbin zweiter Ordnung von der Hoferbfolgte aus und führt deshalb zur Versagung der Genehmigung einer Hofübertragung.

 
Tenor:

1.

Der Antrag auf Genehmigung des Übergabe- und Altenteilsvertrages vom ….2016 mit der Anpassung vom …...2016 (Urkundenrolle … und … / 2016 Notar ……) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils hälftig auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

3.

Der Gegenstandswert wird auf 334.996,00 € festgesetzt.

 
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