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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin erlitt an ihrem Pkw während der Fahrt von Wuppertal nach Leipzig auf der BAB A2 in Höhe von Beckum am 02.01.2007 einen Defekt. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten eingeschleppt. Auf dem Betriebsgelände der Beklagten erhielt die Klägerin einen Mietwagen vermittelt. Bezüglich ihres Fahrzeuges unterzeichnete die Klägerin die Arbeitskarte der Beklagten vom 02.01.2007. Nach dem Inhalt dieser Arbeitskarte hatte die Beklagte „einen Befund festzulegen und KVA zu erstellen“.
3Die Parteien vereinbarten, dass über eine Fahrzeugreparatur die Klägerin gesondert entscheiden wollte. Ohne Einverständnis der Klägerin eingeholt zu haben reparierte die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin, die Klägerin war mit dieser Reparatur nicht einverstanden, die Beklagte baute die eingebauten Teile wieder aus.
4Die Klägerin begehrte von der Beklagten Herausgabe des Fahrzeuges, die Beklagte überreichte der Klägerin Rechnung vom 08.01.2007, die Klägerin weigerte sich die Rechnung auszugleichen.
5Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe keinen Auftrag zur Durchführung einer entgeltlichen Tätigkeit der Beklagten erteilt, nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, sei die Beklagte verpflichtet, die Leistungen kostenlos zu erbringen.
6Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug des Pkw Mazda 323, Fahrgestellnummer: JMZBF13720048###, amtliches Kennzeichen W-## ### an die Klägerin herauszugeben. “
7Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der unbeglichenen Rechnung stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht an dem Pkw zu.
9Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist unbegründet, dem Herausgabeanspruch der Klägerin steht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen. °
12Das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten sowie der rechtliche Grund zum Besitz des Pkw’s folgt für die Beklagte aus § 647 BGB, denn zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag zustande gekommen.
13Der Werkvertrag zwischen den Parteien kam zustande durch Unterzeichnung der Arbeitskarte der Beklagten. Nach Maßgabe der Arbeitskarte vom 02.01.2007 beauftragte die Klägerin die Beklagte, bei dem Fahrzeug der Klägerin, nachdem das Fahrzeug liegen geblieben war, den Befund festzulegen und einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Aus der Unterzeichnung dieses Auftrages unter Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich kein Anspruch der Klägerin, dass die Beklagte verpflichtet war, die Leistungen zur Festlegung des Befundes im Sinne der Arbeitskarte ohne Vergütung zu erbringen. Zwar enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Ziffer II 2 die Klausel, dass die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Diese Ziffer betrifft. jedoch lediglich die Leistungen zur Herstellung des Kostenvoranschlages. Aus dieser Ziffer kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte auch die Leistungen kostenfrei zu erbringen hat, die dazu dienen, Fehlerursachen aufzuspüren. Wird ein Auftrag erteilt, bei einem liegen gebliebenen Fahrzeug festzustellen, welche Ursache dazu führte, dass das Fahrzeug liegen blieb, kann ein derartiger Auftrag lediglich als Werkvertrag qualifiziert werden. Im Rahmen der Festlegung des Befundes sind vom Werkunternehmer Leistungen zu erbringen, die auch für den Betrieb eines Werkunternehmers Kosten verursachen. Gründe dafür, dass ein Werkunternehmer derartige Leistungen kostenfrei zu erbringen hat, ergeben sich bezogen auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten weder aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aber aus den Gesprächen zwischen den Parteien. Erteilte die Klägerin den Auftrag, den Befund festzulegen, musste die Klägerin davon ausgehen, dass eine derartige Leistung üblicherweise nur gegen Entgelt erfolgt. Dementsprechend ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Arbeitskarte auch die Frage der Vergütung nicht erörtert worden. Die Klägerin schuldet deswegen nach Maßgabe des Inhaltes der Arbeitskarte die übliche Vergütung gemäß §§ 631, 632 BGB. Diese Vergütung ist unter Berücksichtigung der unstreitigen Leistung durch die Beklagte mit 180,64 EUR bemessen. Bis zum Ausgleich dieser Rechnungsforderung ist die Beklagte berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeuges der Klägerin zu verweigern.
14Die Klage ist deswegen mangels fälligen Herausgabeanspruchs unbegründet.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
16Unterschrift
17Richter am Amtsgericht