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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,--€ abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger gewährte dem Sohn des Beklagten in der Zeit von September 2004 bis Juni 2005 Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 3.629,50 €, welche er aus ge- mäss § 37 BAföG übergegangenem Unterhaltsanspruch vom Beklagten ersetzt ver- langt.
3Der Hintergrund der Leistungsgewährung ist unstreitig.
4Der am 00.00.1983 geborene Sohn des Beklagten, T2, besuchte bis 1999 das A-Gymnasium in I. Dort erreichte er den Hauptschulabschluss. Aufgrund der erzielten Noten hätte T2 für eine Versetzung Nachprüfungen absolvieren müssen, was er seinerzeit nicht wollte. Im Anschluss an den Hauptschul- abschluss absolvierte T2 eine weitere schulische Ausbildung am U- Berufskolleg in B, welche er mit der Fachoberschulreife mit Qualifikationsvermerk abschloss. Unmittelbar im Anschluss hieran nahm er eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Firma W in I auf. Die Lehre schloss er im Januar 2004 ab. Im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages arbeitete er dort zunächst als Industriekaufmann weiter, bevor er am 06.09.2004 eine weitere Schulausbildung Fachoberschule 12 b am P-Kolleg für Wirtschaft und Verwaltung aufnahm. Nach Abschluss der schulischen Ausbildung hat er zwischenzeitlich ein Fachhochschulstudium angeschlossen. Den Entschluss zum Besuch der Fachoberschule hat der Sohn des Beklagten nach Abschluss der Lehre in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Firma W gefasst.
5Am 24.05.2004 beantragte T2 Leistungen nach dem BAföG für die Zeit der Fachoberschulausbildung ab dem 06.09.2004 bis Juni 2005. Mit Bescheid vom 30.08.2004 wurden zunächst 118,--€ bewilligt. Dabei wurden auf einen Bedarf von
6481,--€ Unterhaltsansprüche in Höhe von 362,95 € gegen den Beklagten in Abzug ge- bracht.
7Am 23.09.2004 stellte T2 einen Vorausleistungsantrag nach § 36 BAföG
8bezüglich des Unterhaltsanteils des Beklagten. Mit Bescheid vom 28.10.2004 wurde die Zahlung der Vorausleistung gemäss § 36 BAföG als Ersatz für Unterhalt in Höhe von 362,95 € monatlich bewilligt und in der Folgezeit für 10 Monate gezahlt.
9Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte sei seinem Sohn T2 in der Zeit der Fachoberschulausbildung 12 b unterhaltspflichtig gewesen und mit der Zahlung der Vorausleistungen seien bestehende Unterhaltsansprüche gemäss § 37 BAföG auf ihn übergegangen.
10Bei der weiteren Ausbildung nach Abschluss der Lehre handele es sich nicht —wie vom Beklagten angenommen- um eine Zweitausbildung. Es liege vielmehr eine den Fähig- keiten und Neigungen des Sohnes entsprechende und kontinuierlich betriebene Erst- ausbildung vor. Dem stehe die weitere, kurze Erwerbstätigkeit im Ausbildungsbetrieb nach Abschluss der Lehre nicht entgegen. Wegen der erkennbaren Änderung des Ausbildungsverhaltens sei die Wahl des Ausbildungsganges Haupt/Realschule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschule den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen gleichzusetzen. Dies gelte insbesondere deswegen, weil T2 seine Ausbildung insgesamt in einer Zeit absolviert habe, die in Bezug auf einen „normalen“ Aus- bildungsgang mit Abschluss der Fachoberschulreife keine Verzögerung bedeute. Nach Auffassung des Klägers könne nicht entscheidend darauf abgestellt werden, dass T2 den Entschluss zur Weiterbildung erst nach dem Abschluss der Lehre gefasst habe. Aufgrund der tatsächlich geschaffenen Durchlässigkeit des Bildungssystems entspreche das Vorgehen des Sohnes des Beklagten einem heutzutage häufig gewählten Bildungsmodell.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.629,50 G nebst 6% Zinsen ab dem 01.12.2004, kumulativ berechnet nach Zahlungsfortschritt der Vorausleistungen zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er vertritt die Auffassung, ein Unterhaltsanspruch für die Zeit nach Abschluss der Leh- re sei nicht gegeben gewesen. Der Besuch des A-Gymnasiums nach der Klasse 9 sei abgebrochen worden, weil eine Versetzung nur mit Nachprüfungen möglich gewesen sei, die T2 nicht habe absolvieren wollen. Vielmehr habe er erklärt, eine Ausbildung beginnen und in einen Beruf gehen zu wollen. Von einer nachgelagerten Hochschulausbildung sei —was unstreitig ist- keine Rede gewesen. Erst im Frühjahr 2004, nach Abschluss der Lehre, habe T2 erstmals erklärt, nunmehr die Fachober- schule und Fachhochschule besuchen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe er, der Beklagte, sich jedoch bereits auf ein Entfallen der Unterhaltsverpflichtung nach der Durchführung der Berufsausbildung eingerichtet. Mit dem Studium sei er nicht einver- standen gewesen. Es handele sich um eine Zweitausbildung, die er nicht finanzieren müsse. Es bestehe keine Vergleichbarkeit mit den Abitur-Lehre-Studium-Fällen. Mit dem Abgang vom Gymnasium habe sich T2 bewusst gegen eine akademische Ausbildung entschieden. Die Berufsausbildung sei durch den gezahlten Unterhalt ge- währleistet worden.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist nicht begründet.
18Es bestehen keine gemäss § 37 BAföG übergangsfähige Unterhaltsansprüche des T2 gegen den Beklagten für die Zeit von September 2004 bis Juli 2005. Es handelt sich bei dem Besuch der Fachoberschule nach abgeschlossener Lehre nicht mehr um eine von § 1610 Abs.2 BGB umfasste angemessene Vorbildung zur Erlangung eines Berufes. Die Eltern haben ihre Unterhaltspflicht mit dessen Gewährung bis zum Abschluss der Berufsausbildung bei der Firma W erfüllt.
19Nach dem vollständigen Abschluss einer Berufsausbildung kommt eine Verpflichtung der Eltern zur Gewährung von Unterhalt für eine weitere Ausbildung nur in besonderen
20Fällen in Betracht. Dies kann nach den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen dann der Fall sein, wenn im Rahmen einer einheitlich strukturierten Ausbildung und von vornherein entsprechender Planung zunächst das Abitur erworben, sodann eine prak- tische Berufsausbildung absolviert und dann studiert wird. Begründet wird dies von der Rechtsprechung damit, dass insbesondere vor dem Hintergrund eines geänderten Ausbildungsverhaltens bei dem Erwerb des Abiturs auch bei Zwischenschaltung einer praktischen Ausbildung vorhersehbar und gewollt sei, dass sich ein Studium an- schliesse (vergleiche zuletzt BGH, FamRZ 2006, 1100, 1101).
21Die Grundsätze der Abitur-Lehre-Studium-Fälle können jedoch auf Fälle der vorliegen- den Art mit dem Bildungsweg Haupt/Realschule-Lehre-Fachoberschule- Fachhochschule nicht übertragen werden. Eine Vorhersehbarkeit der weiteren Ausbil- dung nach einer abgeschlossenen Lehre ist für den Unterhaltsverpflichteten dann nicht gegeben, wenn das Kind entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Leis- tungswillen einen Haupt- und Realschulabschluss erwirbt und dann eine praktische Berufsausbildung absolviert und abschliesst. In diesem Falle ist die erforderliche Ein- heitlichkeit der Ausbildung zu verneinen, wenn nicht bereits bei Beginn der Lehre von vornherein die Absicht bestanden hat, nach der Lehre die Fachoberschule zu besu- chen und möglicherweise zu studieren (BGH FamRZ 2006, 1100; FamRZ 1995, 416 ff.; Wendl-Staudigl, Scholz, § 2 Randnummer 84).
22Eine solche Konstellation der Vorhersehbarkeit im oben geschilderten Sinne ist vorlie- gend nicht gegeben. Wie unstreitig ist, hat der Sohn des Beklagten das Gymnasium zum Ende der Klasse 9 mit schulischen Schwierigkeiten abgebrochen. Von den objek- tiven Leistungen, aber auch vom Leistungswillen her (die Ablegung von Nachprüfun-
23“ gen wurde durch den Sohn des Beklagten abgelehnt) entsprach die Fortsetzung des Gymnasiums nisht den Neigungen und Fähigkeiten des Sohnes des Beklagten. Nach Erwerb des Abschlusses der Sekundarstufe I schloss sich dementsprechend die prak- tische Berufsausbildung an. Es handelt sich bei der Firma W gerichtsbekannt um einen anerkannten Ausbildungsbetrieb mit den Weiterbildungs- und Er- werbsmöglichkeiten eines modernen mittelständischen Unternehmens, so dass für die Zeit nach einer dort absolvierten Ausbildung von guten Perspektiven für den weiteren beruflichen Werdegang ausgegangen werden konnte.
24Von der Aufnahme einer weiteren Fachoberschul- oder Fachhochschulausbildung war bis zum Abschluss der beruflichen Ausbildung nicht die Rede. Erstmals nach Ab-
25schluss der Berufsausbildung in Verbindung mit einer zunächst befristeten Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bei der Firma W informierte der Sohn die Eltern über einen gefassten Entschluss zur Weiterbildung. Eine bereits bei Beginn der Berufsausbildung vorhersehbare Entscheidung des Kindes zur Weiterbildung ist mithin erstmals im Alter von 21 Jahren an die Eltern herangetragen worden. Die vom BGH in den genannten Entscheidungen geforderte Einheitlichkeit der Ausbildung in der Weise, dass bereits zu Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschliesslich eines späteren Studiums angestrebt wurde, ist vorliegend nicht gegeben.
26Auch der Ausnahmefall einer völligen Fehleinschätzung der Neigungen und Begabun- gen liegt nicht vor.
27Um unangemessene Nachteile für sogenannte Spätentwickler zu vermeiden, wird ein Unterhaltsanspruch des erwachsenen Kindes auch bejaht, wenn sich erst später her- ausstellt, dass eine zunächst getroffene Ausbildungsentscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabungen des Kindes beruht (BGH FamRZ 2006, 1100, 1102). Auch dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. T2 hat die Berufsausbildung mit der Durchschnittsnote 3,2 abgeschlossen. Wie sich aus dem Zeugnis vom 26.01.2004 ergibt, war keine Note besser als befriedigend. Die Leistungen im Bereich Rechnungswesen, Organisation und automatisierte Datenverarbeitung wurden mit aus- reichend bewertet. Die Leistungen im Rahmen der Berufsausbildung haben mithin kei- ne Leistungsentwicklung gezeigt, aus der geschlossen werden müsste, dass T2 nunmehr für die Aufnahme eines Studiums besonders geeignet war. Eine sogenannte Spätentwicklung, das heisst, eine vom Zeitpunkt der Aufnahme der prakti-
28“ schen Berufsausbildung deutlich abweichende positive Leistungsentwicklung ist mithin nicht erkennbar. Danach mussten die Kindeseltern im Alter des T2 von
2921 Jahren nicht mehr damit rechnen, dass sich nach dem Abschluss der praktischen Berufsausbildung eine schulische und möglicherweise hochschulische Weiterbildung anschliesst.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäss §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.