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Amtsgericht Ahlen, 30 C 103/12

Datum:
07.05.2013
Gericht:
Amtsgericht Ahlen
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 C 103/12
ECLI:
ECLI:DE:AGWAF2:2013:0507.30C103.12.00
 
Schlagworte:
Schadenersatzanspruch aus Verkehrsunfall
Normen:
StVG §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 3, 18; VVG 115 Abs. 1 S. 4
 
Tenor:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.349,69 € (i. B.: dreitausendreihundertneunundvierzig 69/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.06. 2011 zu zahlen.

Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag für außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 631,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.06.2011 zu zahlen.

Zudem werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten der Anwaltssozietät Quast, Von-Geismar-Straße 2, 59229 Ahlen in Höhe von 459,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.02.2012 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ihm entstandenen Rückstufungsschaden in seiner Vollkaskoversicherung bei der Allianz Versicherungs- AG zu der Versicherungsschadens-Nr. GFL 40/1920/7088183 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 22. 04. 2011 in Ahlen auf der Richard-Wagner-Straße zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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