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Der Antragstellerin wird die eheliche Immobilie A-Straße, 00000 Ahlen für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin sämtliche zu dieser Immobilie gehörenden Schlüssel herauszugeben.
Es ist ihm untersagt, die Immobilie ohne Zustimmung der Antragstellerin zu betreten.
Dem Antragsgegner wird verboten:
l die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln
l sich der Immobilie - A-Straße, 00000 Ahlen - näher als 100 Meter zu nähern
l sich der Antragstellerin außerhalb der Wohnung auf eine Entfernung von 100 Meter zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen, ihr zu folgen oder ihr hinterherzulaufen.
l mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen, außer zur Wahrnehmung berechtigter Interessen wie Klärung von Fragen bezüglich der Kinder oder Herausgabe persönlicher Gegenstände. Im Einzelnen wird dem Antragsgegner untersagt:
a. die Antragstellerin anzurufen
b. die Antragstellerin anzusprechen
c. der Antragstellerin Faxe zu übermitteln
d. der Antragstellerin Telegramme zu übersenden
e. der Antragstellerin E-Mails zu senden
f. der Antragstellerin SMS zu senden.
Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.
Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2.
Dem Antragsgegner wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Außerdem kann sich nach § 4 GewSchG strafbar machen, wer das hier ausgesprochene Verbot nicht beachtet. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3.
Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG).
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 48 FamGKG).
Gründe
2I.
3Die Beteiligten sind Eheleute und haben bisher in der gemeinsamen Immobilie „A-Straße, 00000 Ahlen“ zusammengelebt.
4Aus ihrer Ehe sind drei gemeinsame Kinder, E., geboren am 00.00.0000, F., geboren am 00.00.0000 und G., geboren am 00.00.0000 hervorgegangen.
5Die Beteiligten haben seit geraumer Zeit Eheprobleme. Streitig ist zwischen den Eheleuten, ob ein anderer Mann Grund dafür ist. Am 00.00.2012 kam es zu einer Eskalation, deren genauer Verlauf zwischen den Eheleuten streitig ist.
6Unstreitig legte der Antragsgegner der Antragstellerin Unterlagen vor, die diese unterschreiben sollte. Er sagte, es werde ein böses Ende nehmen, wenn sie sich nicht einigen würden. Es handelte sich um Schreiben bezüglich der Aufhebung des Kinderzuschlages, Zahlung des Kindergeldes an den Antragsgegner, Mitteilung der Lohnsteueränderung sowie Mitteilung, dass die Kinder beim Antragsteller verbleiben. Im weiteren Verlauf warf der Antragsgegner die Antragstellerin im Rahmen einer Rangelei aufs Bett und kniete sich aufs Bett. Als der in der Wohnung anwesende Sohn F. hinzukam, ließen die Eheleute voneinander ab.
7Darüber hinaus versicherte die Antragstellerin am Eides statt, der Antragsgegner habe gesagt, „wenn sie die o.g. Schreiben nicht unterschreibe, werde es den „totalen Krieg“ geben. Außerdem habe er gesagt „ich besorg mir eine Waffe, ich bringe erst dich und dann alle anderen um“. Der Antragsgegner habe sie mit den Knien auf dem Bett fixiert. Im Flur habe der Antragsgegner der Antragstellerin nochmal an den Hals gefasst und sie an die Wand gedrückt.
8Die Antragstellerin beantragt,
9ihr die eheliche A-Straße, 00000 Ahlen für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin sämtliche zu dieser Immobilie gehörenden Schlüssel herauszugeben.
10Dem Antragsgegner zu untersagen, die Immobilie ohne Zustimmung der Antragstellerin zu betreten.
11Dem Antragsgegner zu verbieten,
12l die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln
13l sich der Immobilie - A-Straße, 00000 Ahlen - näher als 100 Meter zu nähern
14l sich der Antragstellerin außerhalb der Wohnung auf eine Entfernung von 100 Meter zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen, ihr zu folgen oder ihr hinterherzulaufen.
15l mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen, außer zur Wahrnehmung berechtigter Interessen wie Klärung von Fragen bezüglich der Kinder oder Herausgabe persönlicher Gegenstände. Im Einzelnen wird dem Antragsgegner untersagt:
16a. die Antragstellerin anzurufen
17b. die Antragstellerin anzusprechen
18c. der Antragstellerin Faxe zu übermitteln
19d. der Antragstellerin Telegramme zu übersenden
20e. der Antragstellerin E-Mails zu senden
21f. der Antragstellerin SMS zu senden.
22Dem Antragsgegner aufzuerlegen gebührenden Abstand herzustellen, sofern es zu einen zufälligen Zusammentreffen kommt.
23Der Antragsgegner beantragt ebenfalls,
24ihm die eheliche Immobilie A-Straße, 00000 Ahlen für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen
25Der Antragsgegner versicherte an Eides statt, er habe lediglich gesagte „Du kannst mir nicht die Kinder nehmen, ich verliere ohnehin alles, wenn Du mir auch noch die Kinder nimmst, kann ich mir auch gleich die Kugel geben, das halte ich nicht aus.“
26Die Polizei hat unter dem Aktenzeichen 0000 ein 10-tägiges Rückkehrverbot gegen den Antragsgegner ausgesprochen.
27II.
28Die Antragstellerin hat durch eine Eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung der Wohnung gemäß § 1361 b BGB vorliegen. Die Verhältnisse in der Wohnung bedeuten für sie eine unbillige Härte, die ein weiteres Zusammenleben unzumutbar macht.
29Soweit der Antragsgegner den Verlauf der Eskalation am 00.00.2012 anders an Eides statt versichert, ist dies im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unerheblich. Denn auch nach seiner Schilderung, kam es zu einer Rangellei zwischen den Eheleuten, in deren Verlauf er die Antragstellerin bedrohte. Die Antragstellerin verletzte den Antragsgegner nicht. Im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau ist auch der von dem Antragsgegner ausgeübte psychische Druck durch die Vorlage der Schreiben und ggf. sich etwas anzutun zu berücksichtigen.
30Im Übrigen ist der Antragstellerin mit Beschluss vom 17.04.2012 im Rahmen einer einstweilgen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder der Eheleute zugesprochen worden. Für die Entwicklung der Kinder und zur Stabilisierung der Kinder gerade im Hinblick auf die frische Trennung der Eltern ist es unbedingt erforderlich, dass der status quo aufrechterhalten bleibt, die Kinder insbesondere in der vertrauten Umgebung bleiben können.
31Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegen auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG vor. Es besteht ein dringendes Regelungsbedürfnis. Ein weiteres Zusammenleben ist der Antragstellin nicht zumutbar.
32Die weiteren Maßnahmen sind zum Schutz der Antragstellerin ebenfalls geboten und beruhen und § 1 GewSchG.
33III.
34Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf §§ 95 Abs. 1 FamFG, 890 Abs. 2 ZPO.
35IV.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.