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Amtsgericht Ahlen, 40 F 196/12

Datum:
17.04.2012
Gericht:
Amtsgericht Ahlen
Spruchkörper:
Familienabteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
40 F 196/12
ECLI:
ECLI:DE:AGWAF2:2012:0417.40F196.12.00
 
Tenor:

Der Antragstellerin wird die eheliche Immobilie A-Straße, 00000 Ahlen für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin sämtliche zu dieser Immobilie gehörenden Schlüssel herauszugeben.

Es ist ihm untersagt, die Immobilie ohne Zustimmung der Antragstellerin zu betreten.

Dem Antragsgegner wird verboten:

l              die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln

l              sich der Immobilie  - A-Straße, 00000 Ahlen - näher als 100 Meter zu nähern

l              sich der Antragstellerin außerhalb der Wohnung auf eine Entfernung von 100 Meter zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen, ihr zu folgen oder ihr hinterherzulaufen.

l              mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen, außer zur Wahrnehmung berechtigter Interessen wie Klärung von Fragen bezüglich der Kinder oder Herausgabe persönlicher Gegenstände. Im Einzelnen wird dem Antragsgegner untersagt:

a. die Antragstellerin anzurufen

b. die Antragstellerin anzusprechen

c. der Antragstellerin Faxe zu übermitteln

d. der Antragstellerin Telegramme zu übersenden

e. der Antragstellerin E-Mails zu senden

f. der Antragstellerin SMS zu senden.

Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.

Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2.

Dem Antragsgegner wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Außerdem kann sich nach § 4 GewSchG strafbar machen, wer das hier ausgesprochene Verbot nicht beachtet. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3.

Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 48 FamGKG).

 
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