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Amtsgericht Ahlen, 30 C 82/11

Datum:
31.01.2012
Gericht:
Amtsgericht Ahlen
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 C 82/11
ECLI:
ECLI:DE:AGWAF2:2012:0131.30C82.11.00
 
Schlagworte:
Schadensabrechnung, Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
Normen:
§ 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, §§ 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB
Leitsätze:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes i.H.v. 440,03 € gemäß § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, §§ 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.

Gegen die Bemessung des ersatzfähigen Schadens auf der Grundlage niedrigerer Stundenverrechnungssätze wendet sich der Kläger im Ergebnis zu Recht.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 440,03 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3 Prozent und die Beklagte zu 97 Prozent.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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