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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch. Am 15.07.2007 unterzeichnete die Beklagte eine Bürgschaftserklärung (Blatt 5 d.A.), auf die Bezug genommen wird, in welcher sie sich gegenüber dem Kläger als Vermieter verpflichtete, selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 Euro für Ansprüche aus dem Mietvertrag mit dem Hauptschuldner vom 28.07.2004 einzustehen. Der Mieter und Hauptschuldner verstarb am 13.06.2006, woraufhin die Mietzahlungen für die Monate Juli, August und September 2006 von jeweils 840,00 Euro ausblieben. Am 29.06.2006 erhielt die Beklagte Kenntnis von dem Tod des Hauptschuldners. Der Kläger nahm die Wohnung des verstorbenen Hauptschuldners wieder in Besitz und forderte die Beklagte vergeblich auf, an ihn 1.800,00 Euro aus der Mietbürgschaft zu zahlen.
3Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihm die noch ausstehenden Mieten für die Monate Juli, August und September 2006 bis zur Höhe der übernommenen Mietbürgschaft zahlen.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.800,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte vertritt die Auffassung, ihre Haftung als Bürgin beschränke sich nur bis auf die bis zum 29.06.2006 bestehenden Verbindlichkeiten des Hauptschuldners.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
10Die Klage ist unbegründet.
11Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.800,00 Euro.
12Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus der Mietbürgschaft vom 15.07.2004 herleiten. Etwaige Mietzahlungsverpflichtungen für die Monate Juli bis September 2006 sind nicht mehr von der Bürgschaft erfasst, weil sie erst entstanden sind, nachdem der Hauptschuldner verstorben war und die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte.
13Schon der Wortlaut der Bürgschaftserklärung in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 28.07.2004 ergibt, dass die Beklagte nicht für Verpflichtungen eines Rechtsnachfolgers des verstorbenen Hauptschuldners einstehen wollte. In der Bürgschaftserklärung ist der Hauptschuldner als alleiniger Schuldner benannt. Zudem ist in dem Mietvertrag ein Wechsel des Hauptschuldners ausgeschlossen, weil dieser seine Rechte und Pflichten nicht auf Dritte übertragen durften. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 26 Nr. 1 des Mietvertrages.
14Ein anderes Verständnis der Bürgschaftserklärung wäre auch mit der damaligen Interessenslage der Beklagten nicht zu vereinbaren. Das Bürgschaftsrisiko des Hauptschuldners vermochte die Beklagte zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung einzuschätzen. Eine Bürgschaft für einen unbekannten zukünftigen Rechtsnachfolger hätte zu einer beachtlichen Risikoerweiterung geführt, weil dessen persönliche Verhältnisse, insbesondere dessen Bonität, überhaupt nicht absehbar waren. Diesem Gedanken trägt auch
15§ 418 Abs. 1 Satz 1 BGB Rechnung, wonach die Bürgschaft bei einem Wechsel des Hauptschuldners aufgrund einer Schuldübernahme per Gesetz erlischt. Was für einen privatautonom geschlossenen Übernahmevertrag gilt, muss aber genauso für die gewillkürte und erst recht für die gesetzliche Erbfolge gelten. Schließlich hätte ein Vertrag, mit dem die Beklagte nicht nur für die Schuld des gegenwärtigen Hauptschuldners, sondern auch für die eines etwaigen Rechtsnachfolgers bürgte, als Vertrag zugunsten Dritter auch nicht kaufmännischen Grundsätzen entsprochen, denen die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SparkassenG NW verpflichtet ist.
16Eine Haftung aus der Bürgschaft aufgrund möglicher Zahlungsverpflichtungen, die noch vor dem Tod des Hauptschuldners entstanden sind, ist nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere erfolgte kein Sachvortrag in Bezug auf die noch ausstehenden Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2005 und anteilig 2006.
17Nach alldem war – wie geschehen – zu entscheiden.
18Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.