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Landgericht Mönchengladbach, 5 T 197/24

Datum:
10.09.2024
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 197/24
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2024:0910.5T197.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach, 29 C 198/17
Normen:
§ 15 Abs. 5 RVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Mönchengladbach vom 26.07.2024 teilweise abgeändert und insgesamt wie neu gefasst:

Auf Grund des Teilkosten und Schlussurteils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 28.03.2024 (Aktenzeichen 29 C 198/17) sind von den Klägern 365,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2024 an die Beklagte zu erstatten.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 15.04.2024 zurückgewiesen.

              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

              Der Beschwerdewert wird auf 201,70 EUR festgesetzt.

 
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