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Landgericht Mönchengladbach, 4 S 95/238

Datum:
22.10.2024
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 95/238
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2024:1022.4S95.238.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Erkelenz, 8 C 252/22
Schlagworte:
Preisklauselverbot ex nunc-Wirkung
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; PreisKlG §§ 1 Abs. 1, 8 S. 1, S. 2
Leitsätze:

Die Verwendung einer verbotswidrigen Preisanpassungsklausel betrifft selbst beirechtskräftiger gerichtlicher Feststellung nur zukünftig fällig werdende Beträge undhat auf bereits fällige und rechtshängige Mietforderungen keine Auswirkungen.Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung zu § 8 PreisklG und derGesetzesmaterialien ist für eine einschränkende Auslegung der Norm kein Raum.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 14.09.2023 (Az. 8 C 252/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

 
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