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Landgericht Mönchengladbach, 6 O 78/19

Datum:
12.05.2021
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 78/19
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2021:0512.6O78.19.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 57.192,84 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke: VW vom Typ Tiguan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ________ zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.358,86 EUR außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je 1/30 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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