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Landgericht Mönchengladbach, 6 O 375/19

Datum:
13.01.2021
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 375/19
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2021:0113.6O375.19.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.011,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.12.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5 3.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. _______zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.12.2019 für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 21 % und die Beklagte zu 79 % zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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