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Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts H vom 02.06.2021 (16 C 306/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwälte L und N aus H bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung, die im Eigentum der Beklagten steht. An der Wohnung ist zugunsten des Vaters der Beklagten, Herrn N, ein Nießbrauchsrecht und zugunsten der Mutter der Beklagten, Frau N, ein bedingtes Nießbrauchrecht, jeweils löschbar bei Todesnachweis, eingetragen. In dem am 05.11.2013 geschlossenen Mietvertrag ist Frau N als Vermieterin angegeben, die den Mietvertrag auch unterschrieben hat. Das Nießbrauchsrecht zugunsten das Vaters der Beklagten wurde nach seinem Tode nicht gelöscht. Jedenfalls ab dem Jahr 2019 und in der vorliegenden Streitsache ausschließlich wurde die Korrespondenz auf Vermieterseite von der Beklagten N geführt.
4Unter dem 22.12.2020 beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Beklagten, mit der die Beseitigung von Schimmelschäden in der vermieteten Wohnung sowie die Feststellung einer Mietminderung begehrt wurde. Die Beklagten, die Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, nahmen zu der beabsichtigten Klage keine Stellung, woraufhin der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt und die Klage zugestellt wurde. Mit der Klageerwiderung ließen die Beklagten durch ihren Prozessvertreter vortragen, sie seien nicht passivlegitimiert, weil ihre Mutter weiterhin nießbrauchsberechtigt und daher Vermieterin sei. Die Klägerin nahm daraufhin die Klage zurück. Auf den Kostenantrag der Beklagten legte das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf, wogegen diese sich mit der sofortigen Beschwerde wendet.
5II.
6Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Danach ist der Kläger nach einer Klagerücknahme verpflichtet, die Kosten des Rechtstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind.
7Ein „anderer Grund“ im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor. Als „andere Gründe“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur prozessuale Gründe anerkannt. Nicht berücksichtigungsfähig sollen etwaige materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche des Klägers sein. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.10.2003 (II ZB 38/02, NJW 2004, 223) hierzu ausgeführt:
8„Von der Kostenlast des Kl. sind danach [nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO] die Kosten ausgenommen, die dem Bekl. „aus einem anderen Grund” aufzuerlegen sind. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz sollte damit klargestellt werden, dass dem Kl. die Kosten nicht auferlegt werden können, wenn einer der schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vorliegt (BT-Dr 14/4722, S. 80). Durch diese Gesetzesänderung ist dagegen nicht die Möglichkeit geschaffen worden, bei der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme auch die materiell-rechtliche Kostenerstattungspflicht zu berücksichtigen (Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, Rdnr. 9; a.A. Schneider, ZPO-Reform 2002, Rdnr. 160). Die Kostenvorschriften der ZPO befassen sich nach wie vor nur mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Die Kostenpflicht muss sich aus der Prozesssituation ergeben. Materiell-rechtliche Erwägungen dürfen dabei grundsätzlich keine Rolle spielen. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, im Rahmen der Kostenentscheidung - von den gesetzlich begründeten Ausnahmefällen abgesehen - materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen.“
9Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung kurz darauf bestätigt und ausgeführt: (BGH, Beschl. v. 06.07.2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1663):
10„Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die beabsichtigte Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auf § 93d ZPO oder die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle im Gesetzeswortlaut unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt. Es genügt nach der im Gesetz gewählten Formulierung, dass dem Bekl. die Kosten überhaupt „aus einem anderen Grund” aufzuerlegen sind. Das schließt in den beiden Gesetzesbegründungen nicht erwähnte Abweichungen von der Kostenregel des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO nicht grundsätzlich aus. Jedoch muss es sich dabei um Bestimmungen handeln, die aus einem (anderen) prozessualen Grund zu einer Kostentragungspflicht der beklagten Partei führen. Materiell-rechtlich begründete Kostenerstattungsansprüche werden davon nicht erfasst. Der Kl. erstrebt indes eine Kostengrundentscheidung, die sich aus solchen materiell-rechtlichen Erwägungen ergibt. Darauf ist die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ersichtlich nicht zugeschnitten. Sie dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen, ohne dass dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte.“
11Die von der Klägerin gegen die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts vorgebrachten Argumente greifen daher nicht durch. Denn es handelt sich dabei nicht um prozessuale Gründe. Ob die vorgebrachten Argumente einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch stützen könnten, kann die Kammer nach dem Vorgesagten offen lassen. Hierfür spricht allerdings einiges:
12Das Prozessverhalten jedenfalls der Beklagten N stellt sich nach Ansicht der Kammer vorliegend als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar. Die Beklagte hat es billigend in Kauf genommen, dass der Klägerin durch die Erhebung der Klage gegen die Beklagten und damit mittelbar der Staatskasse ein Vermögensschaden in Form der anfallenden Prozesskosten entsteht.
13Es war der Beklagten vorliegend bekannt, dass sie nicht passivlegitimiert war. Hieraus allein ergäbe sich allerdings noch keine Pflicht der Beklagten, dies bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vorzutragen. Eine solche Pflicht ergibt sich allerdings aus dem vorprozessualen Verhalten der Beklagten. Diese hat sich gegenüber der Klägerin und ihren Vertretern als Vermieterin geriert. Dies ergibt sich beispielsweise aus der Formulierung der Beklagten N in der E-Mail vom 03.04.2019 "Rechtlich darf ich [Hervorhebung durch die Kammer] der Familie kündigen, um eine Grundsanierung durchzuführen." Die Beklagte N hat des Weiteren in einer E-Mail vom 14.01.2020 als Absenderadresse die "Grundstücksgemeinschaft N" angegeben und unter diesem Absender ebenfalls Erklärungen abgegeben, die dem Vermieter zuzuordnen sind. Sie hat dadurch gegenüber der Klägerin einen Rechtsschein geschaffen, auf dem der Irrtum der Klägerin beruhte. Es hätte daher ihrer Pflicht entsprochen, die Klägerin bereits im Prozesskostenhilfeverfahren auf diesen Irrtum hinzuweisen, um den drohenden Schaden der Klägerin zu vermeiden.
14Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin ihren Irrtum selbst hätte erkennen müssen. Der Irrtum war insbesondere nicht durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch vermeidbar. Denn der Grundbucheintrag enthält auch derzeit noch den Eintrag, mit dem ein Nießbrauchsrecht zugunsten des bereits verstorbenen Vaters der Beklagten eingeräumt wurde. Zudem ist das Nießbrauchsrecht der Mutter der Beklagten nur unter einer dort nicht ersichtlichen Bedingung eingeräumt. Es war danach für die Klägerin nicht erkennbar, ob ein Nießbrauchsrecht noch bestand oder erloschen und daher das Mietverhältnis auf die Beklagten übergegangen war, § 1056 Abs. 1, 566 BGB.
15Der Beklagten konnte vorliegend aufgrund des Inhalts der Antragsschrift vom 22.12.2020, die die Frage der Vermietereigenschaft ausführlich thematisierte, nicht entgehen, dass die Klägerin sich diesbezüglich in einem Irrtum befand. Für diesen Irrtum trug die Beklagte auch eine Mitverantwortung. Auch wenn im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Pflicht des Antragsgegners besteht, zur Antragsschrift Stellung zu nehmen, so ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Verzicht auf das Vorbringen solcher Umstände, die den verfolgten Anspruch offenkundig zu Fall bringen werden, sich als mutwillig darstellt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2008 – 2 W 63/08, OLGR Köln 2009, 452).
16Es hätte der Beklagten nach alledem vorliegend oblegen, zur fehlenden Passivlegitimation bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vorzutragen. Die Klägerin hätte dann den Antrag ohne zusätzliche Kosten zurücknehmen oder gegen die richtige Beklagte richten können. Das Verhalten der Beklagten ist danach ursächlich dafür, dass im vorliegenden Verfahren überhaupt erstattungsfähige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten angefallen sind, da die zwischenzeitlich beabsichtigte Umstellung der Klage auf die eigentliche Vermieterin nicht weiter verfolgt wurde.
17III.
18Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2011 (VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368). In diesem Verfahren hatte der Bundesgerichtshof über einen im Klagewege geltend gemachten materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach einer für den Kläger negativen Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof verneinte einen solchen Anspruch mit dem Argument, einem materiellrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der Prozesskosten, die sie aufgrund der im vorangegangenen Rechtsstreit erklärten Klagerücknahme an die Beklagten geleistet hatte, stehe bereits die in jenem Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO eingetretene Kostenfolge und der daraufhin zugunsten der Beklagten ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen. Er führte hierzu aus:
19„Ein Anspruch auf Ersatz des in der Belastung mit den Prozesskosten des Räumungsrechtsstreits liegenden (Verzugs-)Schadens […] scheidet bereits wegen der in diesem Rechtsstreit nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO eingetretenen prozessualen Kostentragungspflicht der Klägerin und des daraufhin ergangenen bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses aus. Zwar ist - wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist - eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend, sondern lässt grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung. Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann dabei je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten und ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen (BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 unter II 2 - Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, WM 2002, 396 unter II 1; ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - 2 B 130/97, juris Rn. 6, und 2 B 131/97, juris Rn. 2). So verhält es sich hier.
20Umstände, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, sind vom Berufungsgericht weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin auf entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts ihre Räumungsklage nicht mehr als Erfolg versprechend eingeschätzt und daraufhin deren Rücknahme erklärt hat. Denn die Kostentragungsregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO stellt sich als Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips dar, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zu diesem Zweck fingiert sie im Falle der Klagerücknahme den geltend gemachten Klageanspruch ohne Rücksicht auf seine materiell-rechtliche Begründetheit als für den anhängigen Rechtsstreit nicht bestehend und bildet damit den Rechtsgrund für das prozessuale Unterliegen des Klägers und seine hieran anknüpfende kostenrechtliche Haftung. Diese Haftung kann deshalb auch nicht nachträglich wieder durch eine abweichende Bewertung der materiell-rechtlichen Rechtslage rückgängig gemacht werden, die der vom Gesetzgeber gewollten und in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kostenrechtlich vollzogenen Fiktion zuwiderläuft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, aaO).
21Dem steht nicht entgegen, dass § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 2 ZPO eine Berücksichtigung gewisser außerprozessualer Gesichtspunkte bei der Kostenentscheidung zulässt. Denn diese betreffen - von der in § 93d ZPO getroffenen Sonderregelung einmal abgesehen - nur die auch vor Erlass des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1881) von der Rechtsprechung schon anerkannten Ausnahmefälle, dass der Beklagte sich durch außergerichtlichen Vergleich zur Kostentragung verpflichtet oder zuvor wirksam auf eine Kostenerstattung verzichtet hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 80; dazu auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, WM 2010, 1769 Rn. 10 mwN). Gleiches gilt für den abweichend geregelten Sonderfall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (dazu BT-Drucks. 14/4722 S. 81; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223 unter II 2). Liegt hingegen - wie hier - kein derartiger Ausnahmefall vor und nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen und hat bei gleich bleibendem Sachverhalt die durch den Rechtsstreit veranlassten Kosten abschließend und ohne Rücksicht darauf zu tragen, ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, aaO; Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, aaO unter II 1 a, b; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 a).“
22Hieraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer ein Wertungswiderspruch, dem grundsätzliche Bedeutung zukommt. Folgt man der unter II. dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer ausdrücklich beitritt, so können materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO keine Berücksichtigung finden. Dann aber muss der jeweilige Kläger die Möglichkeit haben, einen materiellrechtlichen Erstattungsanspruch in einem neuen Verfahren als Hauptforderung geltend zu machen.
23Geht man aber davon aus, dass, wie es der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.02.2011 vertritt, Umstände, die bereits bei der Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Ausgangsverfahren bekannt waren, im Rahmen einer späteren Klage nicht mehr berücksichtigt werden können und bezieht man hierin auch materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche mit ein, so würde dies dazu führen, dass ein Kläger mit solchen Ansprüchen stets ausgeschlossen wäre. Dies allerdings würde dem Kläger die Durchsetzung seines bestehenden Anspruchs gänzlich unmöglich machen.
24Dies gilt jedenfalls für die vorliegende Konstellation, in der der Klägerin keine Alternative zur Klagerücknahme zur Verfügung stand, die nicht gleichzeitig zu einer höheren Kostenbelastung der Klägerin geführt hätte. Denn bei Fortsetzung des streitigen Verfahrens wäre die Klage abgewiesen worden und eine dreifache Gerichtsgebühr entstanden. Die Kosten wären gem. § 91 ZPO der Klägerin auferlegt worden. Die Beklagte hätte der Klägerin in diesem Fall vorhalten können, in Hinblick auf den materiellen Kostenerstattungsanspruch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben, weil sie die Klage nicht kostenmindernd zurückgenommen hätte.
25Denkbar wäre, im Falle einer Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO jedenfalls solche materiellrechtlichen Kostenerstattungsansprüche zu berücksichtigen, deren Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen lässt (vgl. zur Entscheidung nach § 91a ZPO BGH, Urt. v. 22.11.2001 – VII ZR 405/00, NJW 2002, 680). Dies könnte den vorstehend beschriebenen Wertungswiderspruch auflösen, würde aber den Gegenstand einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO über eine rein prozessuale Entscheidung hinaus erweitern, weshalb die Kammer eine für die Klägerin günstige Entscheidung hierauf nicht zu stützen vermag. Sie vermag umgekehrt aber auch nicht auszuschließen, dass der Bundesgerichtshof eben diesen Weg im Rahmen der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde für richtig erachtet, weshalb die Rechtsbeschwerde zuzulassen war.
26IV.
27Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
28Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren beruht auf § 114 Abs. 1, 119 ZPO. Angesichts der Gründe, aus denen die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, war der Beschwerde der Klägerin eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht gänzlich abzusprechen.
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
31Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
32Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
331. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
342. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
353. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
36- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
37- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
38Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
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