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Landgericht Mönchengladbach, 4 S 30/20

Datum:
09.03.2021
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 30/20
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2021:0309.4S30.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach, 36 C 308/19
Schlagworte:
Reiserücktrittsversicherung, betriebsbedingte Kündigung, Probezeit
Normen:
§ 1 VVG
Sachgebiet:
Privatversicherungsrecht
Leitsätze:

Auch eine Kündigung eines Reiseteilnehmers während der Probezeit kann eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne der Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung sein.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21.01.2020 (36 C 308/19) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.957,64 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,40 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2019, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.957,64 EUR festgesetzt.

 
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