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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99.045,00 € nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2021 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung der von ihm im Rahmen von Online-Glücksspielen auf der von der Electra Works Limited, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, betriebenen Webseite erlittenen Verluste.
2Der Kläger, ein städtischer Beamter, nahm jahrelang über die deutschsprachigen Internetdomain …… später bwin. und sodann ……..an onlineGlücksspielangeboten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin teil, wobei er hierzu durchgängig das Konto nutzte, dass er schon im Jahre 2005/2006, bei der ……. angelegt hatte (Benutzername …….). Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin, …… bietet das online Glücksspiel von ihrem Firmensitz in …… aus an und verfügt über eine Erlaubnis zur Durchführung des Online-Glückspiels nach ……. Recht.
3Die von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin verwendeten und vom Kläger bei Erstellung des Kontos mit einem Häkchen versehenen AGB (vgl. Anlage B. 1 der
4Klageerwiderung Bl. 189 ff. d. GA) lauten zur Rechtswahl und der Legalität des OnlineGlückspiel-Angebotes (vorgelegt in der Fassung vom 10.11.2020) auszugsweise wie folgt:
5Ziffer 2.1
6..„Sie dürfen die Services nur dann nutzen, wenn (…) Ihnen diese Nutzung laut geltendem Recht in Ihrem Land erlaubt ist. Sie bestätigen hiermit, dass Sie unsere Services nicht von den Vereinigten Staaten, Polen oder einem anderen Gebiet aus nutzen, in dem es zum Zeitpunkt der Bezahlung eines Einsatzes oder der Teilnahme an einem Spiel nicht rechtmäßig ist, Online-Glücksspiele zu spielen.“
7… „Ziffer 24 Anwendbares Recht
8Die vorliegenden Verträge unterliegen dem Recht von Gibraltar und sind nach diesem auszulegen.“
9Im Jahr 2015 begann der Kläger an Online Casino-Spielen der Beklagten bzw. ihrer
10Rechtsvorgängerin teilzunehmen, die auch intensiv beworben wurden. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 spielte der Kläger in erheblichem Umfang und setzte dabei sukzessive alles ein, was er hatte. Bereits im Jahre 2017 kam es daher zu finanziellen Schwierigkeiten und der musste Kredite, unter falschem Vorwand teils auch private Darlehen aufnehmen, um seiner Spielleidenschaft Genüge zu tun. Ende 2018 hatte der Kläger insgesamt rund eine halbe Million verspielt; seine Konten waren leer, sämtliche Guthaben und Kredit aufgebraucht und er verfügte über keine Möglichkeit mehr, über weitere Kredite oder Darlehen an Geld zu kommen.
11Streitgegenständlich sind hier die im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 21. Dezember 2018 getätigten sogenannten virtuellen des Klägers auf der Platform (vgl. Anlage K 1 der Klage, Bl. 47 ff. d. GA), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger hier auch andere Glücksspielangebote der Beklagten außerhalb des OnlineCasinos, namentlich Sportwetten, nutzte. Insgesamt hat der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum, saldiert man Einzahlungen und Gewinne, Verluste in Höhe von € 99.045,-- € bei der Electra Works Limited Beklagten erlitten, denn Einzahlungen in Höhe von 403.062,-- € standen nur Auszahlungen in Höhe von 304.017,-- € gegenüber.
12Am 21.12.2018 kündigte der Kläger, der sich finanziell und persönlich in einer ausweglosen Situation befand und suizidgefährdet war, das Konto bei der Beklagten, offenbarte sich seiner Familie und suchte sich Hilfe.
13Mit der Klage hat der Kläger den Widerruf sämtlicher, mit der Beklagten geschlossenen Spielverträge unter Berufung darauf erklärt, dass sie alle im Fernabsatz geschlossen worden seien.
14Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht Mönchengladbach sei international zuständig. Er habe als Verbraucher von seiner Wahlmöglichkeit aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EUGVVO in zulässiger Art und Weise Gebrauch gemacht und das an seinem Wohnsitz zuständige Gericht für den hiesigen Rechtsstreit gewählt. Dabei würden die §§ 17 ff. EuGVVO nicht nur für Streitigkeiten, die unmittelbar aus der Vertragsbeziehung zwischen Verbraucher und Unternehmer erwachsen, gelten, sondern auch für Ansprüche im Rahmen der Rückabwicklung eines gescheiterten Verbrauchervertrages aus ungerecht fertigt der Bereicherung Anwendung finden. Die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Klägers erstrecke sich wegen des engen Sachzusammenhangs dabei auch auf die Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Außerdem finde nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO hier auch deutsches Recht Anwendung. Da die Beklagte – insoweit unstreitig – eine Website in deutscher Sprache bereitstelle und deutsche Spieler wie den Kläger mit Wohnsitz in Deutschland zur Teilnahme zulasse – finde für die Wirksamkeit und die Rückabwicklung des Vertrages als Folge der Nichtigkeit uneingeschränkt deutsches Recht Anwendung, Art. 10, 12 Rom-I-VO. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO finde auch für den Anspruch aus unerlaubter Handlung, das Recht des Staates Anwendung, in dem der Schaden eingetreten sei, hier also Deutschland.
15Bezüglich der Begründetheit seiner Klage ist der Kläger der Meinung, die Beklagte habe gegen Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie illegales Online-Glücksspiel über ihre Websites in Deutschland ansässigen Spielern angeboten habe. Sowohl § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 1 S. 2 und § 4 Abs. 5 GlüStV (2012) als auch § 284 StGB stellten Schutzgesetze im Sinne von 823 Abs. 2 BGB dar und seien hier auch einschlägig.
16Auch folge ein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, da der Spielvertrag aufgrund des Verbotes nichtig im Sinne des §134 BGB sei und die Zahlungen des Klägers an die Beklagte somit rechtsgrundlos erfolgt seien. Denn eine ausländische Lizenz genüge für den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV nicht. § 4 GlüStV sei dabei insbesondere auch in Bezug auf Art 56 AEUV europarechtskonform.
17Sein Anspruch aus § 812 sei auch nicht nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil § 762 Absatz 1 S. 2 BGB auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar sei. Ebenso wenig stünde einem Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB § 814 1. Alt.
18BGB entgegen, da der Kläger nicht gewusst habe, dass die Teilnahme an den online Slider- und Kasinospielen der Beklagten in Nordrhein-Westfalen verboten gewesen sei. Der Kläger behauptet hierzu, dies erst nach dem 21.12.2018 erfahren zu haben, als er im Internet begonnen habe, zu recherchieren und sich professionelle Hilfe zu suchen. Rückblickend sei er in den Jahren 2015 bis 2018 spielsüchtig gewesen und habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass das Online Spielen verboten sein könnte. Dies erst Recht nicht, als – insoweit unstreitig – alles technisch stets ordnungsgemäß funktioniert habe, man das Gefühl vermittelt bekomme, wie im richtigen Casino am Tisch zu sitzen und die Angebote darüber hinaus nicht nur intensiv beworben, sondern auch stetig verbessert worden seien, so dass alles einen professionellen Eindruck vermittelt habe.
19Weiter ist der Kläger der Ansicht, aus demselben Grund käme auch ein Ausschluss nach § 817 S. 2 1. HS BGB nicht in Betracht, der Kläger sei vielmehr über die Zulässigkeit Legalität des Glücksspielangebotes getäuscht worden, hilfsweise sei 817
20S. 2 1. HS hier ohnehin unanwendbar, weil er wie die Rechtsprechung des BGH zum Schenkkreis zeige, teleologisch zu reduzieren sei. Auch sein Widerruf sei wirksam. Der Ausschluss aus § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB greife nicht, weil die Norm im Rahmen gesetzlich verbotener Spielteilnahmen und -verträge – wie hier – nicht anzuwenden sei.
21Ursprünglich hat der Kläger beantragt,
22die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 108.894,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2021 zu zahlen.
23Nunmehr beantragt der Kläger unter teilweiser Rücknahme der Klage im Übrigen,
24die Beklagte zu verurteilen an ihn einen Betrag i.H.v. 99.045 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2524.04.2021 zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen
28Die Beklagte ist der Auffassung, das angerufene Gericht sei bereits nicht zuständig. Außerdem findet auch nicht deutsches, sondern gibraltarisches Recht Anwendung.
29Denn die der Kläger hätten vorliegend im Rahmen der AGB der Electra Works Limited - die der Kläger zur Spielteilnahme zwingend mit einem „Häkchen“ habe versehen müssen – eine wirksame Rechtswahlklausel dahingehend vereinbart, dass gibraltarisches Recht Anwendung finde. Zudem meint die Beklagte, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht bestehe, da er ein legales Angebot in Anspruch genommen habe. Denn die Beklagte bzw. die Unternehmensgruppe habe die Online-Glücksspiele im streitgegenständlichen Zeitraum zulässigerweise auf der Grundlage der ihr in der EU erteilten Erlaubnis und der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV veranstaltet. Außerdem hätten die Bundesländer – als solches unstreitig – sich bereits auf eine Neuregulierung des Glücksspiels im Online-Bereich verständigt. Mit dem neuen GlüStV 2021 würden viele Online-Glücksspiele erlaubt. Aus dem Übergangsregime der Länder mit Stichdatum
3015.10.2021 – sie habe die entsprechenden Anforderungen als solches unstreitig umgesetzt – folge im Umkehrschluss, dass Online-Glücksspiel auch vor dem
3115.10.2021 als erlaubt zu fingieren sei.
32Zudem stünde Ansprüchen des Klägers jedenfalls, wenn man seiner Argumentation folgte, die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entgegen, weil er sich in diesem Fall selbst den Vorwurf des illegalen Spielens machen lassen müsse. Es sei schlicht unglaubwürdig, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Spielteilnahme nicht gewusst haben wolle, dass online Glücksspiele in Deutschland als verboten angesehen werde. Nach Ansicht der Beklagten komme auch eine teleologische Reduktion insoweit nicht in Betracht, weil die Rechtsprechung des BGH zur sogenannten Schenkkreisen hier bereits nicht anwendbar sei, da es sich bei den seitens der Beklagten angebotene Glücksspiele nicht um ein sittenwidriges Schneeballsystem gehandelt habe, sondern jeder Teilnehmer eine rein zufallsbasierte Chance gehabt habe, zu gewinnen. Auch die vom BGH angenommene generalpräventive Wirkung im Zuge der SchenkkreisRechtsprechung könne auf staatlich lizenziertes und reguliertes Glücksspiel keine Anwendung finden.
33Ein deliktischer Anspruch scheitere – unabhängig vom überwiegenden Mitverschulden des Klägers und der fehlenden Schadenkausalität – schon daran, dass § 4 GIüStV keine Schutznorm i. i. S. S. v. v. § 823 Abs. 2 BGB darstelle. Auch ein Schaden bestehe nicht, da der Kläger für die erbrachten Spieleinsätze tatsächliche Gewinnchancen, Spielmöglichkeiten und Unterhaltung erhalten habe. Zudem stünde etwaigen Rückzahlungsansprüchen das Gebot von Treu und Glauben im Sinne eines ium entgegen. Außerdem fehle es auch an einem Verschulden der Beklagten, die Maßnahmen zur Verhinderung einer illegalen Spielteilnahme ergriffen habe und im Übrigen – als solches unstreitig – von einem Team von Juristen umfassend zu diesen Fragen beraten werde. § 284 BGB liege auch tatbestandlich nicht vor, weil, wie ausgeführt, eine Erlaubnis zu fingieren sei und deutsche Strafrecht wegen des Territorialitätsprinzips auf die im Ausland tätige Beklagte keine Anwendung finde, wenn, wie hier, die Tathandlung allein im Ausland stattfinde.
34Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass der Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht auch an Sportwetten teilgenommen habe, im Gegenteil der Kläger habe dies im streitgegenständlichen Zeitraum getan. Weiter bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass der Kläger sämtliche Glücksspiele aus Nordrhein-Westfalen heraus getätigt haben wolle und sich bei diesen Glücksspielen zu keinem Zeitpunkt außerhalb Deutschlands oder in SchleswigHolstein aufgehalten habe. Ebenso bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass der Kläger spielsüchtig gewesen sei und seinerzeit bei der Teilnahme an den Glücksspielen davon ausgegangen sei, dass die von der Beklagten in Deutschland angebotenen Online-Spiele gesetzlich erlaubt seien und erst nach Ablauf des hier streitgegenständlichen Zeitraumes erfahren haben wolle, dass das Glücksspielangebot der Beklagten angeblich gesetzwidrig sei. Die Beklagte ist insoweit der Ansicht, es liege auch keine Täuschung des Klägers über die Legalität vor, wie sich schon aus Z. 2.1 der AGB der Elektra Works Limited ergebe. Schon das Abhaken dieser AGB durch den Kläger als zwingende Voraussetzung für die Teilnahme widerlege, dass der Kläger von der Illegalität nichts gewusst habe. Dies ergebe sich auch aus dem mit Anlage B. 9 vorgelegten Medienspiegel (vgl. Bl. 808 d. GA). Im Übrigen könne der Beklagten aus subjektiver Hinsicht kein Gesetzesverstoß vorgeworfen werden, weil sie die Sach- und Rechtslage seit vielen Jahren anwaltlich und durch die Rechtsprofessoren prüfen lasse und die europäische Kommission selber langjährig kommunizieren, dass das deutsche „Internetverbot“ unionrechtswidrig sei. Vor allem Art. 56 AEUV werde durch § 4 GlüStV (2012) verletzt.
35Ihr Angebot sei auch nicht etwa auf Deutschland zugeschnitten, nur weil die Internetseite auf Deutsch verfügbar sei, es gebe auch deutschsprachige Spieler im Ausland. Auch sage die Sprachwahl nichts darüber aus, ob das Angebot nun in dem jeweiligen Land zulässig oder unzulässig sei, § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 stelle nicht auf die Nationalität oder den gemeldeten Wohnsitz des Spielers ab, sondern auf die tatsächliche Öffnung der Teilnahmemöglichkeit. Hier sei anzumerken, dass in Deutschland eine aktive nationale Duldung für das vom Kläger streitgegenständlich genutzte Angebot stattgefunden habe, welche eine Erlaubniswirkung zur Folge habe sodass auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ausscheide. Im Hinblick auf die legislativen Änderungen des GlüStV 2021 hätten sich die Länder im März 2020 – unstreitig – auf ein Übergangsregime zur koordinierten Aufsichtspraxis geeinigt, an das die Beklagte sich gehalten habe, sodass – insoweit nicht bestritten – seit dem 15.10.2020 die Seite premium.com für Spieler in Deutschland nicht mehr erreichbar sei. Denn ein Anbieter müsse unstreitig, um künftig eine Erlaubnis zu erhalten, zum 15.10.2020 das Angebot von Online-Casino-Spielen vorerst einstellen. Daraus folge im Umkehrschluss, dass bei erfolgter Anpassung auch Angebote vor dem 15.10.2020 exekutiv als erlaubt fingiert worden seien. Diese aktive Duldung durch die Verwaltungsbehörden sei hier auch von den Zivilgerichten zu beachten, denn es bestehe eine strenge Akzessorietät weil es widersinnig sei, dass im Verwaltungsrecht aktive Duldungen ein Instrument der Verwaltung seien, im Zivilrecht aber auf eine förmliche Erlaubnis bestanden werden dürfte. Hierzu passend habe das hessische Ministerium des Inneren und für Sport der Electra Words Limited Formblätter zur Verfügung gestellt, die eine Duldung des bislang noch nicht erlaubten Glücksspiels bis zur Konzessionserteilung bedeuteten (vgl. Anlage B 9 der Klageerwiderung, Bl. 245 d.
36GA).
37Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
I.
39Die Klage ist zulässig.
40Das Landgericht Mönchengladbach ist zuständig.
41Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach folgt aus Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 Brüssel la-VO/EuGVV0.
42Der Kläger ist hier Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Denn Verbraucher ist eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Unzweifelhaft ist vorliegend keiner dieser Zwecke einschlägig, so dass der Kläger als Verbraucher zu behandeln ist. Dies hat die Beklagte auch letztlich nicht substantiiert in Abrede gestellt. Denn es ist unstreitig geblieben, dass der Kläger als städtischer Beamter zwar intensiv und – wie die Beklagte meint – professionell gespielt hat, dass dies aber eben kein Ausfluss seiner beruflichen Tätigkeit, sondern ein exzessiv betriebenes „Freizeitvergnügen“ war.
43Vorliegend ist auch deutsches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit deutschen
44Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO, wonach bei Verträgen mit Verbrauchern das
45Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorliegend – unstreitig – Deutschland. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. I lit. b) Rom I-VO liegen auch für die Beklagte vor. Denn die Beklagte hat hier im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen und dabei ihr Angebot u.a. auf das Land ausgerichtet, indem der Verbraucher, hier also der Kläger, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Denn sie hat ihr Internetangebot u.a. auf deutsch angeboten und im Übrigen auch keine technischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Spielteilnahme von Deutschland aus zu verhindern oder über die fehlende Legalität zumindest hinreichend präzise zu belehren, obwohl sie selbstverständlich faktisch wusste, dass eine große Anzahl der Spieler ihr Angebot von Deutschland aus genutzt hat.
46Soweit es hier um die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages geht, unterfällt auch dies dem Vertragsstatut des Art. 6. An der Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts ändert es auch nichts, dass die Beklagte ausweislich Ziffer 24 der Allgemeinen Vertragsbedingungen den Vertrag dem Recht von Gibraltar unterwerfen möchte. Denn diese Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, selbst wenn sie – vorgelegt wird nur die für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht relevante AGBFassung vom 10.11.2020 – auch schon 2005/2006 in dieser Form Teil der AGB gewesen wäre. Die §§ 305 ff. BGB bleiben hier anwendbar; denn gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-l-VO darf eine Rechtswahl dem Verbraucher nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Nach ständiger
47Rechtsprechung des BGH steIlt eine Rechtswahlklausel, die von einem ausländischen
48Unternehmer gegenüber deutschen Kunden gestellt wird und die für alle Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das ausländische Recht gelten lässt, eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Verbraucher dar (vgl. BGH, Urt. V. 19. 7. 2012, I ZR 40/11, MMR 2013, 501 (504)). Die Überschrift „Anwendbares Recht" vermittelt dem Verbraucher dabei einen falschen Eindruck und hält ihn potentiell davon ab, geeignete RechtsschutzmögIichkeiten zu ergreifen, weil aus der pauscha!en Verweisung auf ausländisches Recht auch nicht hinreichend konkret erkennbar wird, in welchem Umfang verwiesen wird und welche Regelungen letztendlich Anwendung finden.
49II.
501. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 99.045,-- € aus § 812 Abs. 1 1 Satz 1 1. Var. BGB, da er seine Spieleinsätze bei der Beklagte ohne rechtlichen Grund getätigt hat. Denn der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin betriebenen Online-Glücksspiel war gernäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV (2012) nichtig. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Beklagte hat vorliegend gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen, vorliegend dem Kläger, zugänglich gemacht hat.
51Im Einzelnen:
522. a) Die Beklagte hat die Differenz aus Einzahlungen und Auszahlungen hier ohne rechtlichen Grund erlangt, weil der zugrundeliegende Glücksspielvertrag nichtig im Sinne des § 134 BGB war. Der Kläger hat hier schlüssig vorgetragen, in dem streitgegenständlichen Zeitraum Verluste von 99.045,-- € bei Online Spielen, vor allem bei Online-Casino- Spielen der Beklagten bzw. genauer der ……erlitten zu haben. Die Beklagten hat die Summe als solche auch unstreitig gestellt – bzw. den ursprünglich versehentlich überhöhten Klagebetrag auf 99.045,-- € korrigiert – sie hat nur pauschal eingewandt, der Kläger habe bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum auch an angeblich legalen Sportwetten teilgenommen. Richtig ist, dass die Länder gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV (2012) für die Durchführung oder Vermittlung von Sportwetten eine Erlaubnis erteilen können, es ist jedoch hier jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte im Jahr 2018 über eine derartige Erlaubnis verfügt hätte.
53Letztlich mag dies dahinstehen, denn hier ist im Ergebnis als unstreitig zu behandeln, dass die in Rede stehenden Verluste des Klägers ausschließlich bei Online-Spielen bzw. Online-Casino-Spielen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgten. Das Gericht hat diese Frage im Termin mit den Erschienenen erörtert und den Kläger im
54Einzelnen zu den verschiedenen, in Anlage K 1 der Klage aufgelisteten Spielen um Erläuterung gebeten. Der Kläger hat daraufhin nachvollziehbar und überzeugend klargestellt, dass es sich sämtlich um Online Spiele gehandelt habe und nicht um Sportwetten, mit denen er zwar ursprünglich im Jahre 2005/2006 begonnen habe, die im Zuge der Ausprägung seiner Spielsucht für ihn aber im streitgegenständlichen Zeitraum keine Rolle mehr gespielt hätten, weil Sportwetten keinen sofortigen Erfolg mit sich brächten, sondern im Regelfall auf ein frühestens am Folgetag stattfindendes Ereignis abgeschlossen würden. Auf weitere Nachfrage des Gerichts zu den scheinbar nach Sportwetten klingenden Spielen in der Liste, - wie z.B. „Football“ hat der Kläger nachvollziehbar erläutert, dass es sich auch insoweit um Online-Casinospiele handele, und es insoweit bei der Bezeichnung nur um die Dekoration oder Werbung des Spieltisches gegangen sei, teils hätten auch die Dealer an den Tischen dann entsprechende Trikots getragen. Diesem dezidierten Vortrag des Klägerseite ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, insbesondere hat sie ihre diesbezügliche offenbar ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, dass der Kläger im Jahr 2018 auch Sportwetten getätigt habe im Termin im Rahmen der ausführlichen Erörterung nicht substantiiert. Weder hat sie – obwohl die angebotenen Spiele von ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin angeboten wurden und sie daher über umfassende Kenntnis verfügt – erläutert, wann der Kläger nun welche Sportwette abgeschlossen haben soll, noch hat sie bestritten, dass es sich bei den nach Sportwetten klingenden Bezeichnungen tatsächlich nur um die Webenamen von Online-Casinotischen handelt. Mangels substantiierten Bestreitens ist damit vorliegend als unstreitig zu behandeln, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage nur die Rückzahlung von Verlusten erstrebt, die aus dem Online-Casino der Electra Works Limited resultieren.
55Diese Online Casino-Spiele sind gesetzwidrig, § 4 Abs. 4 GlüStV (2012) normiert ein klares Verbot für Online-Casinos. Die nach gibraltarischem Recht erteilte Erlaubnis hilft der Beklagten insoweit nicht weiter, in Deutschland war das Angebot illegal. Der Kläger hat auch erläutert, nahezu ausschließlich von zu Hause aus am Handy (gelegentlich am PC) gespielt zu haben und ansonsten auch auf Spaziergängen mit seinem Hund die schnelle Verfügbarkeit des Online-Casinos genutzt zu haben. Die Beklagte hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger stets aus NordrheinWestfalen gespielt hat, das reicht hier aber für einen Erfolg dieses Vorbringens nicht aus. Denn es ist nicht ersichtlich und wird von Beklagtenseite auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger sich im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt in einem Land aufgehalten hätte, indem das Online-Spielangebot der Beklagten legal ist, unabhängig davon, dass der Kläger auch schlüssig dargetan hat, wegen der sozialen Kontrolle weder auf der Arbeitsstelle noch im Urlaub gespielt zu haben.
56Auch die von Beklagtenseite bemühte Erlaubnismöglichkeit im Rahmen des neuen GlüStV beseitigt die Nichtigkeit des Vertrages für das Jahr 2018 nicht, denn diese besteht – wenn überhaupt – ab dem 30.06.2021. Dabei ist für die Frage der Nichtigkeit eines Vertrages gemäß § 134 BGB auf den hier maßgeblichen Zeitraum 01.01.2018 bis 21.12.2018 abzustellen, da sich die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht richtet (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021, 1-12 W 13/21, Bl. 1182 ff. d. GA m.w.Nw.). Selbst im Fall der nachträglichen Aufhebung eines Verbotsgesetzes ist anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zuvor unter Verstoß gegen das aufgehobene Gesetz abgeschlossen wurde, hiervon grundsätzlich unberührt bleibt (BGH NJW 2008, 3069, Rn. 14; NJW-RR 1997, 641, 642). Etwas anderes kommt – so auch das OLG Hamm in der vorzitierten Entscheidung – ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft gerade in der Erwartung und für den Fall geschlossen wird, dass das Verbotsgesetz aufgehoben werden wird (BGH WuM 2007, 440). Diese Voraussetzungen liegen indes im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor.
57Soweit die Beklagte sich im Hinblick auf die sich in 2020 abzeichnende Gesetzesänderung auf eine aktive Duldung der Genehmigungsbehörden beruft, die die entsprechenden Anbieter zum 15.10.2020 aufgefordert hätten, das
58InternetGlücksspielangebot einzustellen, um sodann perspektivisch ggf. eine Erlaubnis erhalten zu können, ändert dies ebenfalls nichts an der Gesetzwidrigkeit im Jahre 2018. Der von der Beklagten angestrengte Umkehrschluss einer aktiven Duldung auch für die Zeit vor dem 15.10.2020 erschließt sich dem Gericht insoweit bereits nicht, als das behördliche Übergangsregime erst im März 2020 vereinbart wurde und vorausschauend offenbar lediglich die Voraussetzungen für eine künftige
59Erlaubniserteilung für die jeweiligen Anbieter regeln wollte. Zwar besteht nach der
60Neuregelung des GlüStV 2021 die Möglichkeit der Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet - § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 -, dass der Beklagten eine derartige Erlaubnis für den Betrieb von Online-Casinos erteilt worden wäre, trägt sie jedoch – unabhängig davon, dass dies die Illegalität der in 2018 angebotenen CasinoSpiele auch nicht rückwirkend beseitigen würde - selbst nicht vor.
61Ebensowenig vermag das Gericht nachzuvollziehen, was die Beklagte aus den von ihr angeführten Formblättern des hessischen Innenministeriums ableiten möchte, schon der diesbezügliche Text als solcher gibt keine Hinweise auf die Erteilung der Konzession oder eine aktive Duldung.
62Entgegen der von Beklagtenseite vertretenen Ansicht steht das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV (2012) auch im Einklang mit Unionsrecht (BGH, Urteil vom 28.09.2011, MMR 2012, 191; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, NVwZ 2018, 895, BVerwGE 160, 193). Ohne entsprechende Erlaubnis sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet weiterhin verboten, § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021. Hierzu führ das Bundesverwaltungsgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 26.10.2017 (dort Rn. 30 ff.) folgendes aus: „Wie der Senat…, das Bundesverfassungsgericht ... und der Europäische Gerichtshof ... zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Mit dem Internetverbot werden in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt. In der … Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass Glücksspiele im Internet die genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter bergen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren, insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können ... Dass sich an diesem Befund zwischenzeitlich etwas geändert hätte, ist weder berufungsgerichtlich festgestellt noch vorgetragen oder im Hinblick auf die weiterhin bestehenden Besonderheiten des Internets sonst ersichtlich. Gerade in Anbetracht der spezifischen Gefahren, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, haben die Länder das Internetverbot grundsätzlich beibehalten . .. Den spezifischen Sucht-, Betrugs-,Manipulations- und Kriminalitätspotenzialen der einzelnen Glücksspielformen soll nunmehr lediglich mit differenzierten Maßnahmen begegnet werden (§ 1 Satz 2 GlüStV 2012). .. Das Online-Verbot von Casinospielen und Poker hat der Gesetzgeber hingegen beibehalten, da bei diesen Spielen ein herausragendes Suchtpotenzial, eine hohe Manipulationsanfälligkeit und eine Anfälligkeit zur Nutzung für Geldwäsche bestünden (amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 59). Ausgehend von den dargestellten legitimen Gemeinwohlzielen ist das Internetverbot auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und unionsrechtskonform. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die … ihren Sitzgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen. Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen. Es ist grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen ... Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben .... Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind ... Ausgehend von diesen Maßstäben steht die Eignung des Internetverbots zur Verfolgung der legitimen Gemeinwohlziele des
63Glücksspielstaatsvertrages nicht in Zweifel. Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt ... Hingegen verpflichten die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den Mitgliedstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen .. . Das demgegenüber höhere Suchtpotenzial von Online-Casinospielen und Online-Poker haben die Länder in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Bezugnahme auf eingeholte Studien und Berichte hinreichend dargestellt. Diese Glücksspiele weisen nach der entsprechenden Einschätzung der Länder außerdem eine gegenüber anderen Glücksspielangeboten höhere Anfälligkeit für Manipulationen und die Nutzung für Geldwäsche auf (vgl. amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 1511570, S. 59). ...Insbesondere ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV 2012 eine Erlaubnis für solche Online-Glücksspiele ausgeschlossen, bei denen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung bestehen."
64Die Einzelrichterin schließt sich dieser überzeugend und umfassend begründeten Ansicht zur unionsrechtlichen Konformität der Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV an.
65b) § 4 Abs. 4 GlüStV erfordert also solches auch keinen subjektiven Tatbestand, so dass hier dessen objektive Verwirklichung, d.h. das Betreiben von OnlineGlücksspiel ohne behördliche Erlaubnis, für die Annahme eines Verbotsgesetzes im Sinne des § 134 BGB genügt, unabhängig davon, dass die Beklagte auch nicht ernsthaft geltend machen könnte, angesichts der von ihr selbst angeführten umfänglichen und professionellen anwaltlichen Beratung nicht zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt zu haben.
66c) § 762 BGB steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, weil diese Norm auf gesetzwidrige, d.h. nichtige Spielverträge ohne behördliche Erlaubnis keine
67Anwendung findet (vgl. Palandt, BGB, 79 Auflage 2020, § 762 BGB Rn. 9 m.w.Nw.)
68d) Die Beklagte kann sich hier auch nicht mit Erfolg auf den allgemeinen Ausschluss des § 814 BGB berufen. Denn ihr ist es – sie trägt nach allgemeinen
69Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes (vgl. BeckOK BGB, Stand 01.11.2021 § 814 BGB Rn. 15) – bereits nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Klägers von der Nichtschuld, d.h. hier von der Gesetzeswidrigkeit hinreichend substantiiert vorzutragen. Unabhängig davon ist sie diesbezüglich auch beweisfällig geblieben.
70Im Einzelnen: Der Kläger hat insoweit angegeben, nichts von der Illegalität der OnlineCasino-Spiele gewusst zu haben. Diesbezüglich hat er nachvollziehbar geschildert, dass er ausgehend von gelegentlichen, legalen Sportwetten schrittweise zum Online Casino gekommen sei, das er neben den sogenannten Slider Games intensiv ab 2015 gespielt habe. Dabei sei es ihm vor allem um den schnellen Erfolg gegangen. Er habe seine zunehmende Sucht stets vor allen – sogar vor seiner Familie versteckt – und nie mit jemandem zusammen gespielt oder sich über das OnlineSpielen ausgetauscht. Schließlich habe er mit dem Rücken zu Wand gestanden und sei auch nicht mehr kreditwürdig gewesen. Er sei sodann am 21.12.2021 in einer ausweglosen Situation und akut suizidgefährdet gewesen, habe aber – glücklicher Weise an den Feiertagen sozial kontrolliert durch sein familiäres Umfeld – letztlich den anderen Weg gewählt und sich Hilfe gesucht. Erst dabei habe er von der Möglichkeit des charge back erfahren.
71Der Kläger hat die Abläufe und seine damaligen Verhaltensweise im Termin nachvollziehbar, in sich stimmig und sehr überzeugend geschildert. Gerade ein in ein bürgerliches Umfeld eingebundener Familienvater wird nachvollziehbarer Weise kein Interesse daran haben, dass in seinem privaten oder beruflichen Umfeld bekannt wird, dass er – wie er deutlich formulierte – heimlich Haus und Hof verspielt. Die Beklagte hat demgegenüber nur pauschal eine Kenntnis des Klägers von der Nichtschuld behauptet und insoweit konkret lediglich auf ihre AGB Bezug genommen. Aus 2.1 der AGB der Beklagten lässt sich jedoch – selbst wenn der Kläger ihn gründlich gelesen hätte – nicht klar erkennen, dass das Nutzen eines Online-Casinos von NordrheinWestfalen aus illegal war und der Kläger insoweit für ihn erkennbar auf eine Nichtschuld leistete. Ausdrücklich erwähnt werden nur die USA, Polen und andere Länder, verbunden mit der Aufforderung an den Kunden, nur in den Ländern zu spielen, in denen dieses erlaubt ist. Diese AGB klärt den Kunden angesichts der komplexen und komplizierten Rechtslage in den verschiedenen Ländern bereits nicht hinreichend klar und deutlich über das Problem der Illegalität auf und lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass er ein illegales Angebot nutzt. Stattdessen versucht die Beklagte hier nur mit vagen, insoweit bereits AGB-widrigen- Formulierungen das rechtliche Prüfungsrisiko auf den Kunden zu überbürden. Darüber hinaus hat der Kläger – ebenfalls unwidersprochen vorgetragen – seit 2005 unter derselben Kontonummer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten angemeldet gewesen zu sein. Die Beklagte trägt hier nicht vor, wann sie 2.1 ihrer AGB erstmals in der vorliegenden Fassung ihren Verträgen zugrunde gelegt haben will, aber sollten diese bereits 2005/2006 bestanden haben, hätte der Kläger, der ehrlich angab, im Zweifel AGB akzeptiert zu haben, sicher aber nicht mehr erinnern zu können, diese AGB mehr als 1 Jahrzehnt vor seiner Online-Spielleidenschaft „abgehakt“. Insoweit lässt sich angesichts der komplexen Rechtslage hieraus nicht ernsthaft eine Kenntnis des Klägers erkennen. Dies gilt auch für den von der Beklagten vorgelegten Medienspiegel (vgl. Anlage B 23, Bl. 808 ff. d. GA) der sich teilweise auf Berichte nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bezieht, nur vereinzelt Berichte vor Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes aufführt, bei denen jedoch nicht erkennbar ist, warum diese dem Kläger bekannt geworden sein sollen und der sich im Übrigen auf auf Gerichtsentscheidungen beschränkt, die einem Laien erst Recht nicht bekannt sein müssen.
72Auch im Übrigen vermag die Argumentation der Beklagten nicht zu überzeugen. So macht sie selbst im vorliegenden Verfahren unter Berufung auf ihr großes Team aus Juristen und juristischen Professoren unter Rückgriff auf angebliche aktive Duldungen, deren Rückwirkung und den Verstoß deutschen Rechts gegen die
73Dienstleistungsfreiheit nachdrücklich geltend, ihr Angebot sei mitnichten illegal. Wenn das das Prüfungsergebnis eines großen in dieser Materie erfahrenen Teams an Juristen ist, wie soll dann der Verbraucher – selbst wenn er nicht spielsüchtig wäre – die rechtlichen Konsequenzen dieser komplexen Materie überblicken. Nach alledem hat die Beklagte weder schlüssig dargetan noch bewiesen, dass der Kläger in Kenntnis von der Nichtschuld auf diese geleistet hat.
74d) Ebenso wenig kann die Beklagte sich hier mit Erfolg auf den Kondiktionsausschluss des § 817 Satz 2, 2. Hs. BGB berufen. Nach dieser Norm ist eine Rückforderung zwar ausgeschlossen, wenn dem Leistenden – hier also der Kläger - gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt, weder vermag das Gericht jedoch zu erkennen, dass die Beklagte einen Gesetzesverstoß des Klägers substantiiert vorgetragen oder unter Beweis gestellt hätte, noch geht die Unterzeichnerin davon aus, dass § 817 BGB auf Fälle wie den vorliegenden überhaupt Anwendung fände, weil § 817 BGB insoweit teleologisch zu reduzieren ist.
75Im Einzelnen:
76Die bereicherte Beklagte trägt als Diejenige, die auf die rechtshindernde Einwendung der der Kondiktionssperre beruft, die Darlegungs- und Beweislast. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch soweit man hier auf § 284 StGB abstellt, das vorsätzliche Handeln auf Seiten des Leistenden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm die Illegalität seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. Ihm ist insoweit auch zuzugestehen, dass die Rechtslage ausgesprochen komplex war und die deutschsprachige AGB eines großen, aus der Werbung bekannten Unternehmens sowie öffentliche und aggressive, direkt an den
77Spieler gerichtete Werbemaßnahmen bis hin zu Anrufen, die die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, dem Kunden den Eindruck der Professionalität und Legalität vermitteln. Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte – der Verweis auf Ziffer 24 der AGB führt wie ausgeführt nicht weiter - nichts dargetan, was auch nur einen bedingten Vorsatz des Klägers erkennen ließe.
78Im Übrigen wäre der Kläger strafrechtlich für seine Handlungen auch nicht verantwortlich, es fehlt bereits an der Zurechenbarkeit und der subjektiven Tatseite (vgl. dazu OLG Hamm aaO). Denn der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum ohne jeden Zweifel spielsüchtig. Zwar hat die Beklagte dies zulässig mit Nichtwissen bestritte, unstreitig ist jedoch geblieben, welch enorme Summe der Kläger in den Jahren 2015 bis Ende 2018 zum Spielen aufgewandt hat , wie sich seine finanzielle Situation dadurch entwickelte und wie sehr das Spielen seinen Alltag dominierte. Der
79Kläger hat plastisch und im Termin unwidersprochen das Ausmaß seiner
80Spielleidenschaft dargelegt, bei der es sich – selbst für den Laien erkennbar – um eine krankhafte Spielsucht handelte. Allein die verspielte Summe von ca. einer halben Million und die Bereitschaft einer ruhigen, vernunftbegabten Person, Haus und Hof einzusetzen dokumentieren diesen seelisch krankhaften Zustand ebenso eindrucksvoll wie die – unstreitig gebliebene – Schilderung morgens bereits im Bad und auf dem Hundespaziergang gespielt, sich private Darlehen mit falschen Angaben erschlichen zu haben und sich letztendlich in einer scheinbar aussichtslosen Situation manövriert zu haben.
81Unabhängig davon findet nach der hier vertretenen Ansicht § 817 BGB vorliegend ohnehin keine Anwendung, weil sein Anwendungsbereich teleologisch zu reduzieren ist. Der BGH hat eine teleologische Reduktion der Kondiktionssperre bereits für die die nach einem Schneeballsystem organisierten „Schenkkreise" angenommen und hält insoweit eine „schutzzweckorientierte Einschränkung für geboten, und zwar auch für den Fall, dass sich der Leistende der Einsicht der Sittenwidrigkeit möglicherweise leichtfertig verschlossen hat. Diesbezüglich hat der BGH ausgeführt, dass die Kondiktionssperre nicht dazu führen dürfe, dass die Initiatoren der „Spiele", die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder im Ergebnis behalten dürften (BGH NJW 2006, 45, Rn. 12). Auch innerhalb der Leistungskondiktion sei der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm maßgebend, der nicht konterkariert werden dürfe (BGH NJW 2008, 1942, Rn. 10). Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass das den Schenkkreisen zugrundeliegende Schneeballsystem nicht ohne weiteres mit den zufälligen Gewinnen oder Verlusten eines Online-Casinos vergleichbar ist, dennoch sind die vom BGH aufgeführten Rechtsgedanken aus der vorzitierten Entscheidungen auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn auch hier geht es um eine schutzzweckorientierte Einschränkung der Norm, damit die Initiatoren der Spiele nicht die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder im Ergebnis behalten dürfen. Soweit dem entgegengehalten wird, dies ermögliche für den Spieler ein risikoloses Spielen (vgl. LG München BeckRS 2021,11488) verkennt diese Argumentation, dass dies in die Risikosphäre desjenigen fällt, der derartige Spiele illegal veranstaltet ohne eine ausschließlich legale Nutzung technisch sicher zu stellen oder zumindest durch hinreichend klare Hinweise klarzustellen, dass eine Nutzung in dem jeweiligen Land illegal sind.
82Auch die Entscheidung des BGH vom 30.07.1968 (BeckRS 1968, 31177398) spricht nicht gegen eine grundsätzliche Einschränkung der Kondiktionssperre für den Bereich der Online-Glücksspiele, da es bei der dortigen Entscheidung auf den Schutzzweck des hier maßgeblichen § 4 Abs. 4 GlüStV (2012) nicht ankam.
83Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen.
84Es trifft zwar zu, dass ein widersprüchliches Verhalten rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB sein kann. Dies gilt insbesondere für die Fälle des „venire contra factum proprium", wenn also für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BGH NJW 1985, 2589, 2590; 1986, 2104, 2107) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind (BGH NJW 2016, 3518, 3520). Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagte kann indes schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Interessen der Beklagte nicht als vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB (vgl. OLG Hamm, aaO). Dies gilt erst Recht als bei dem Kläger – die Beklagte hat seinen dezidierten Vortrag zu seinem Spielverhalten und dessen Auswirkungen nicht in Abrede gestellt – erkennbar spielsüchtig war als er an den hier in Rede stehenden Spiele teilnahm.
853. Nach alledem kommt es hier nicht mehr darauf an, ob der Widerruf des Klägers wirksam war oder die Beklagte dem Kläger auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 StGB oder § 4 GlüStV haftet.
864. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
87III.
88Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.2, 269 ZPO.
89Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
90Streitwert bis zum 22.09.2021: 108.894,-- Euro, danach 99.045,-- €
91……
92Verkündet am 02.12.21
93Döhmen
94Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Die untrennbare Verbindung wurde am 02.02.2022 um 14:00 Uhr erstellt.
982 O 54/21
Landgericht Mönchengladbach
100Beschluss
101In dem Rechtsstreit
102des ……Klägers, |
||
Prozessbevollmächtigte: …… |
Rechtsanwälte ……., gegen |
Beklagte, |
Prozessbevollmächtigte: |
Rechtsanwälte ……, |
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach am 24.01.2022 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht …….. beschlossen:
104Gemäß § 319 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 02.12.2021 (2 O 54/21, Landgericht Mönchengladbach, Einzelrichterin) dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 des Urteils, 2. Absatz des Tatbestandes, dort Satz 2, das Wort "Malta" durch "Gibraltar" ersetzt wird, das Zitat auf Seite 3. des Urteils im 2. Absatz von "sind nach diesem auszulegen" auf "werden entsprechend ausgelegt" geändert wird und das Datum der Kündigung auf Seite 3 des Urteils, im 4. Absatz, 3. Satz nicht 21.12.2018, sondern 27.12.2018 lautet.
105Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.
1. Soweit die Beklagte geltend macht, auf Seite 2, 2. Absatz Satz 2, sei das Wort "Malta" durch "Gibraltar" zu ersetzen, das Zitat auf Seite 3. des Urteils im 2. Absatz müsse statt "sind nach diesem auszulegen" richtig auf " werden entsprechend ausgelegt" enden und das Datum der Kündigung auf Seite 3 des Urteils sei irrig mit 21.12.2018 statt mit 27.12.2018 angegeben, ist der Tatbestand insoweit antragsgemäß zu berichtigen. Es handelt sich um vom Gericht nicht bemerkte, offenbare Übertragungsfehler der Spracherkennung, die nicht nur beim Diktat von Textpassagen zum Einsatz kommt und diese hier fehlerhaft wiedergegeben hat, sondern die auch beim Kopieren von Textpassagen einzelne Buchstaben oder - wie hier - Ziffern - nicht immer korrekt erkennt. Da die entsprechenden Angaben von den Parteien jedoch zweifelsfrei korrekt vorgetragen wurden und - wie der Wortlaut der AGB - auch eindeutig aus den zur Akte gereichten Unterlagen ersichtlich sind, sind diese demgemäß im Tatbestand schon nach § 319 ZPO zu berichtigen.
1072. Weitere Übertragungsfehler nach § 319 ZPO oder oder gar Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche nach § 320 ZPO sind hier nicht ersichtlich. Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes war damit zurückzuweisen.
108Soweit die Beklagte sich an vier Stellen des Tatbestandes (Seite 2 des Urteils, 1. Absatz des Tatbestandes, 1. Satz; Seite 2, 2. Absatz, 1. Satz; Seite 2, 2. Absatz, Satz 2; Seite 2, 3. Absatz, Satz 1) dagegen wendet, dass die Electra Works Limited als ihre Rechtsvorgängerin bezeichnet wird, weil die Electra Works Limited nicht die Gesamtrechtsvorgängerin der Beklagten sei, fehlt es an einer Unrichtigkeit des Tatbestandes. Zwar hat die Beklagte die Electra Works Limited teils als Schwesterunternehmen der Beklagten, teils als eine anderes Unternehmen der Konzerngruppe bezeichnet, sie hat jedoch die Angaben des Klägers, es handele sich um die Rechtsvorgängerin der Beklagten ebenso wenig in Abrede gestellt wir die Bezeichnung der Electra Works Limited in der Replik als Vorgängergesellschaft.
109Unabhängig davon lässt die Bezeichnung der Electra Works Limited als Rechtsvorgängerin auch den von der Beklagten befürchteten Schluss auf eine Gesamtrechtsnachfolge und eine Auflösung der Gesellschaft nicht ohne weiteres zu, entscheidend ist, dass die Beklagte, die ihre formelle Passivlegitimation ursprünglich bestritten hatte, im Verlaufe des Rechtsstreites unstreitig in Bezug auf den Kläger und die hier streitgegenständlichen Ansprüche passivlegitimiert war, so dass es einer weiteren Aufklärung oder Substantiierung des Status als Rechtsvorgängerin für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht bedurfte, sondern diese - wie erfolgt - in den Tatbestand aufzunehmen war.
110unter |
Soweit die Beklagte meint, dass auf Seite 2 des Urteils, zweiter Absatz, Satz 1 des Tatbestands "sodann" durch "sowie auch" zu ersetzen sei, vermag das Gericht ebenfalls nicht nachzuvollziehen, inwieweit hier eine Unrichtigkeit des Tatbestandes vorliegen sollte. Das Gericht verhält sich hier gerade nicht dazu, ob es sich bei "……" eine Nachfolgehomepage von "…….." handelt, denn hierzu haben die Parteien nichts vorgetragen. Das Gericht hat insoweit lediglich die unstreitig gebliebene Angabe des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung (dort S. 7 des des Protokolls vom 11.11.2021, Bl. 1177 d. GA) wiedergegeben, zunächst …….. und sodann premium.com gespielt zu haben. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Einschätzung des Klägers, es habe sich bereits bei …… im Endeffekt um die Beklagte (bzw. die Homepage der Beklagten) gehandelt, bedurfte - wie ausgeführt - aufgrund der geklärten Passivlegitimation der Beklagten, die ihre rechtlichen Verhältnisse nicht im Einzelnen offen gelegt hat, keiner weiteren Klärung.
112Auch der Antrag der Beklagten, auf Seite 2 des Urteils im zweiten Absatz erster Satz, sei nach die Formulierung "online-Glücksspielangeboten" noch "sowie Sportwettenangeboten" zu ergänzen, und auf Seite 3, 4. Absatz S. 1 des Tatbestandes sei im Unstreitigen aufzunehmen, dass der Kläger an Sportwetten teilgenommen habe, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat der Kläger in seiner diesbezüglichen Stellungnahme zur Tatbestandsberichtigung darauf hingewiesen, dass Sportwetten nach der Legaldefinition des § 3 GlüStV (2012) zum Glücksspiel gehören. Auch teilt das Gericht die Einschätzung der Beklagten, der Kläger habe die Teilnahme an Sportwetten im streitgegenständlichen Zeitraum nur unsubstantiiert bestritten, insoweit nicht, als der Kläger konkrete Listen (der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) mit den getätigten Spielen zur Akte gereicht und dezidiert erläutert hat, dass es sich bei den nach Sport klingenden Bezeichnungen nur um Werbebezeichnungen der Casino-Tische gehandelt habe, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre, geschweige konkrete Spiele benannt hätte, bei denen es sich um Sportwetten gehandelt haben soll. Es fehlt damit entgegen der Einschätzung der Beklagten bereits an einem substantiierten Bestreiten der Beklagten, so dass dieser Vortrag in den Entscheidungsgründen (s. zur Begründung dort S. 11 erster Absatz) im Ergebnis als unstreitig zu behandeln war, während das Gericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes die nicht näher spezifizierte gesetzliche Bezeichnung "Glücksspiel" gewählt und das diesbezügliche pauschale Bestreiten der Beklagten bezüglich der Sportwetten - wie geboten - im streitigen
113Beklagtenvorbringen aufgeführt hat.
114Soweit die Beklagte weiter meint, die Jahreszahl auf Seite 3 des Urteils, im 3. Absatz des Tatbestandes, dort Satz 1, sei von 2015 auf 2005 zu ändern, vermag das Gericht diesem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen, denn der Tatbestand ist auch diesbezüglich nicht unrichtig. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klar angegeben, sich 2005/2006 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin
115registriert, aber erst im Jahre 2015 begonnen zu haben, sich für das CasinoGlücksspiel zu interessieren und seit 2015 intensiv am Casino-Glücksspiel der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin teilgenommen zu haben. Nichts anderes gibt der Tatbestand wieder.
116Soweit die Beklagte weiter meint, der Kläger dürfe anders als auf Seite 3 des Urteils, 4. Absatz, dort am Ende nicht als suizidgefährdet bezeichnet werden, weil dies eine Wertung des Gericht beinhalte, hat der Kläger sich, ohne dass die Beklagte dem bei der ausführlichen Anhörung des Klägers auch nur ansatzweise entgegengetreten wäre, selbst als suizidgefährdet bezeichnet (vgl. S. 2 oben des Protokolls, Bl. 1172 d. GA) und hat die von ihm als nahezu ausweglos empfundene Situation mit
117Formulierungen wie "mich fast umgebracht hätte" (vgl. Seite 6 oben des Protokolls, Bl. d. 1176 d. GA) oder "erhebliche Suizidgedanken gehabt" auch eindrücklich erläutert. Demgemäß war dies im Tatbestand entsprechend aufzuführen. Ebenso wenig sieht das Gericht auch an dieser Stelle Anlass, das Urteil dahingehend zu berichtigen, dass der Kläger bei der Electra Works Limited und nicht bei der Beklagten gekündigt habe. Wie ausgeführt hat die Beklagte sich zu den Einzelheiten ihrer Konzerngesellschaften und deren rechtlicher Beziehung nach Klärung der Passivlegitimation nicht weiter verhalten, insbesondere den Vortrag des Klägers im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 11.11.2021, er habe das Konto premium.com bei der Beklagten gekündigt, nicht weiter in Abrede gestellt (vgl. S. 6 des Protokolls, Bl. 1176 d. GA).
118Die Rüge der Beklagten auf Seite 6, 1. Absatz, Satz 3 des Tatbestandes müsse "habe" durch "hat" ersetzt werden, weil die Beklagte unstreitig über die Lizenz verfüge, ebenso müsse auf Seite 6, im 2. Absatz, Satz 3 dahingehend korrigiert werden, dass gehandelt habe durch "gehandelt hat" zu ersetzen sei, weil die Beklagte unstreitig kein Schneeballsystem betrieben habe, erschließt sich dem
119Gericht ebenfalls nicht. Denn insoweit gibt das Gericht nur die Rechtsansicht der Beklagten und deren Begründung in indirekter Rede wieder, was grammatikalisch den Konjunktiv und nicht den von Beklagtenseite verlangten Indikativ erfordert.
120Soweit die Beklagte auf Seite 6 des Urteils, 1. Absatz, Satz 3 die Formulierung „Beklagte bzw. die Unternehmensgruppe“ in „Electra Works Limited" berichtigen lassen möchte, vermag das Gericht insoweit einen Fehler des Tatbestandes ebenso wenig zu erkennen wie bei der verlangten Änderung auf Seiten 6, 7 des Urteils im 3. Absatz, 4. Satz, bei der der Berichtigungsantrag den Austausch der "Beklagten" durch "Electra Works Limited" verlangt. Während der Kläger persönlich offenbar davon ausging, dass es sich von Anfang an um die Beklagte gehandelt habe, trägt die Beklagte weder zu ihren Unternehmensstrukturen noch zu den im einzelnen zu den jeweiligen Zeitpunkten handelnden Unternehmen präzise vor, sondern formuliert häufig mehrere Alternativen - insoweit sei exemplarisch auf die vom Kläger in der Entgegnung auf den Tatbestandsberichtigungsantrag zitierte Formulierung auf Seite
1219 der Klageerwiderung "Die Beklagte bzw. die Unternehmensgruppe und damit auch die Electra Works Limited" verwiesen. Weder ist es für das Gericht möglich, im Tatbestand Parteivorbringen zu konkretisieren, noch bietet eine
122Tatbestandsberichtigung nach dem Gesetz die Möglichkeit, unpräzisen Parteivortrag nach Urteilsverkündung nachzubessern. Demgemäß konnte dem Antrag der Beklagten auf Berichtigung auch hier nicht entsprochen werden.
123Ebenso wenig vermag das Gericht auf Seite 7 und 8, im letzten Satz des dritter Absatzes „an das sich die Beklagte" durch „an das sich die Electra Works Limited" gehalten hat" zu ersetzen. Zutreffend ist, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auf Bl. 150 d. GA vorgetragen hat, die Electra Works Limited habe, die Duldungsvoraussetzungen eingehalten, ebenso aber hat sie aber auf Bl. 145 d. GA vorgetragen, "Der Beklagten bzw. der ElectraWorks Limited kann kein subjektiver Gesetzesverstoß vorgeworfen werden. Sie lässt die Gesetzes- und Rechtslage seit vielen Jahren anwaltlich und durch Rechtsprofessoren prüfen.... Die eingeholten Stellungnahmen bescheinigen ihr, dass das „Internetverbot“ EU-rechtswidrig ist und dass somit kein Verstoß gegen deutsche Gesetze vorliegt. Ihre Tätigkeiten in Deutschland werden von den Behörden auch aktiv geduldet..." Ebenso formuliert die Beklagte auf Bl. 784 d. GA; "Es bleibt auch angesichts der jüngsten Ausführungen des Klägers dabei, dass eine behördliche Duldung des Angebots der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vorliegt,..." Der Tatbestand gibt damit im Kern zusammengefasst das wieder, was hier für die Beklagte maßgeblich ist, nämlich dass sie sich auf eine (aktive) Duldung beruft.
124Auch der Antrag auf Berichtigung des 4. Satzes des 3. Absatzes auf Seite 6, die Formulierung „von einem Team· von Juristen" um den Zusatz „sowie einzelnen renommierten Professoren" zu ergänzen, bleibt ohne Erfolg. Unabhängig davon, dass der Tatbestand nur den Kern des relevanten Parteivortrages wiedergibt und im Übrigen auf den Akteninhalt verweist, wird es sich dem Sachzusammenhang nach bei den von Beklagten bezüglich einer Rechtsberatung nunmehr in Bezug genommenen "renomierten Professoren" um Juristen gehandelt haben.
125Ebenso wenig vermag das Gericht dem Antrag der Beklagten zu entsprechen auf Seite 7, 2. Absatz Satz 1 die Streichung des Zusatzes "mit Nichtwissen" vorzunehmen. Richtig ist, dass die Beklagte die Behauptung des Klägers, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht an Sportwetten teilgenommen zu haben, auch aktiv bestritten hat, deshalb hat das Gericht nach dem Bestreiten mit Nichtwissen, dementsprechend im Tatbestand formuliert,,, im Gegenteil, der Kläger habe dies im streitgegenständlichen Zeitraum getan" und dieses aktive Bestreiten auch den Entscheidungsgründen zugrundegelegt (vgl. Seite 11 des Urteils, bl. 1207 d. GA). Das Bestreiten mit Nichtwissen dagegen hat das Gericht in diesem Zusammenhang nur vorsichtshalber in den Tatbestand aufgenommen, weil die Beklagte im Übrigen in Bezug auf den Ort der Glücksspiele etc. sämtliche Behauptungen des Klägers
126nachfolgend mit Nichtwissen bestritten hat, so dass das Gericht angesichts des Oberbegriffes "Glücksspiel", unter den auch Sportwetten fallen, hier ergänzend und vorsichtshalber neben dem aktiven Bestreiten auch das Bestreiten mit Nichtwissen aufgeführt hat.
127Auch bei dem Antrag, die Formulierung auf Seite 7, zweiter Absatz, Satz 3 des Tatbestands hinter den Wörtern „bei der Teilnahme an den Glücksspielen" noch „trotz der geltenden AGB" zu ergänzen, verkennt die Beklagte erneut den Maßstab einer Tatbestandsberichtigung. Es geht nicht darum, den Parteien nachträglich die Möglichkeit einzuräumen, sich Wunschformulierungen in den Tatbestand schreiben zu lassen, sondern nur darum, Fehler bei der Wiedergabe der tragenden Sachverhaltsdarstellung nachträglich korrigieren zu können. Der Tatbestand enthält hier insoweit auch keine Auslassung, die relevanten AGB der Beklagten sind vielmehr im Einzelnen wiedergegeben.
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