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Landgericht Mönchengladbach, 4 S 126/16

Datum:
15.12.2016
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 S 126/16
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2016:1215.4S126.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach, 5 C 162/16
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.08.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (5 C 162/16) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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