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Landgericht Mönchengladbach, 4 S 141/14

Datum:
17.06.2015
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 141/14
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2015:0617.4S141.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 15 C 397/13
Normen:
§§ 307, 309 Nr. 8, 633, 634a, 637 BGB; § 4 BauPG a.F., § 20 Abs. 1 LBauO NRW
Leitsätze:

1. Ein Unternehmer, der mit Bauleistungen im weiteren Sinne betraut ist, hat seine Arbeiten so auszuführen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten wer-den und die Errichtung in baupolizeilich ordnungsgemäßer Weise erfolgt, insbesondere bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist.

2. Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die entgegen § 20 Abs. 1 LBauO NRW weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar. Ob die Produkte die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 14.11.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt (Az.: 15 C 397/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.335,97 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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