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Landgericht Mönchengladbach, 2 S 48/13

Datum:
04.09.2013
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 48/13
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2013:0904.2S48.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach, 3 C 600/12
Schlagworte:
Verjährung von Rückforderungsansprüchen von formularmäßig geforderten Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen
Normen:
BGB §§ 812, 307, 199
Leitsätze:

1. Der Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass die Rechtslage später – während des Laufs der Verjährungsfrist – unklar wird.

2. Eine unklare Rechtslage nach Ablauf der Verjährung führt nicht dazu, dass die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 3 C 600/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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