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Landgericht Mönchengladbach, 8 O 21/12

Datum:
18.06.2012
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 21/12
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2012:0618.8O21.12.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen ist das Urteil für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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