Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der angefochtene Beschluss vom 14. Februar 2012 in der berichtigten Fassung vom 21. Februar 2012 wird a u f g e h o b e n .
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.000,00 €
G r ü n d e :
2Die Gläubigerin vollstreckt mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11. Januar 2012 gegen den Schuldner wegen rückständiger Steuerforderungen in Höhe von 7.178,71 €. Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht Grevenbroich mit Beschluss vom 14. Februar 2012 in der berichtigten Fassung vom 21. Februar 2012 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11. Januar 2012 gemäß § 850k Abs. 4 ZPO dahin abgeändert, dass dem Schuldner ein Betrag von 2.191,19 € der monatlichen Gutschriften des bei der Drittschuldnerin geführten Pfändungsschutzkontos unpfändbar zu verbleiben hat. Hiergegen hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das Amtsgericht Grevenbroich sei für einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 850k ZPO sachlich unzuständig. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
4Die angefochten Entscheidung ist aufzuheben. Das Amtsgerichts Grevenbroich ist für die Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 850k Abs. 4 ZPO sachlich nicht zuständig.
5Für den Vollstreckungsschutzantrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben, weil Gegenstand der Zwangsvollstreckung nicht ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch sondern eine öffentlich-rechtliche Geldforderung ist. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden nach den für das jeweilige Verwaltungszwangsverfahren geltenden Bestimmungen durch Vollstreckungsbehörden vollstreckt. Die Vollstreckung von Steuerforderungen der hier vorliegenden Art erfolgt nach den §§ 249 ff AO durch die Finanzbehörden. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen stellen Verwaltungsakte dar. Gemäß § 319 AO sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Schutzbestimmungen der §§ 850 bis 852 ZPO sinngemäß anzuwenden. Diese Vorschrift kann nicht anders als in dem Sinne verstanden werden, dass die Finanzbehörden diese Schutzbestimmungen anzuwenden haben und sich das Rechtsbehelfsverfahren ebenfalls nach den Vorschriften der AO richtet. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Pfändungsverbote und -beschränkungen entgegen der generell geltenden Zuständigkeitsregel für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen den für die Vollstreckung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche zuständigen ordentlichen Gerichten zugewiesen haben sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. OLG Hamm in Rpfleger 1995, Seite 170, AG Hannover, Beschluss vom 02.12.2010, Aktenzeichen: 702 M 26107/10, zitiert nach Juris und Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Randnummer 1298c). Die Vorschrift des § 764 Abs. 2 ZPO, wonach als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht anzusehen ist, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Diese Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
6Ausweislich der Akte hat der Schuldner inzwischen mit Schreiben vom 12. März 2012 vorsorglich einen Pfändungsschutzantrag bei der Gläubigerin gestellt, über den diese nunmehr zu befinden hat.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
8Gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen.