Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Mönchengladbach, 3 O 314/11

Datum:
29.05.2012
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 314/11
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2012:0529.3O314.11.00
 
Schlagworte:
fehlerhafte Widerrufsbelehrung, verbundenes Geschäft
Normen:
§§ 495 I, 355, 358, 346 BGB
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 18.059,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.967,60 EUR ab dem 01.11.2012 und aus weiteren 1.196,42 EUR ab dem 09.05.2012 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 EUR freizustellen.

Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von sämtlichen künftigen Verbindlichkeiten aus dem zwischen der ………………………………….. und dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag Nr. …………………. vom 03.04.2003, Darlehensnennbetrag: 24.269,67 EUR, freizustellen.

Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von sämtlichen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Beteiligung an der ………………………… über nominal 30.000,00 EUR geltend gemacht werden, insbesondere auf Zahlung von Nachschüssen, die Herausgabe von erhaltenen Ausschüttungen und die Rückzahlung von Steuervorteilen einschließlich Verzugszinsen.

Die Verurteilung zu den vorgenannten Leistungen erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers an seiner mit dem Darlehen finanzierten Beteiligung am treuhänderisch gehaltenen ……………….. (…………………………..) über nominal 30.000,00 EUR.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Übertragung der Rechte des Klägers an seiner Beteiligung am treuhänderisch gehaltenen ……………….. (……………………..) über nominal 30.000,00 EUR in Verzug befinden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank