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Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 25.4.2012 – AZ: 19 C 200/11 PKH – wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 25.4.2012 – AZ: 19 C 200/11 PKH – wird zurückgewiesen. G r ü n d e :Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist in keiner Hinsicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die von den Beklagten erklärte Aufrechnung (Schreiben des Mieterbundes vom 16.3.2011, Bl. 69 d.A.) nicht durchgreift. Gleiches gilt für die Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 21.6.2012 zur fehlenden Verpflichtung der Klägerin zur Abrechnung der Heizkosten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Beschwerdegericht auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts hierzu Bezug. Insbesondere hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang richtig ausgeführt, dass vom Vorliegen einer individuell ausgehandelten Klausel betreffend die Beschaffung des Heizöls für das in Rede stehende Mietobjekt und Abrechnung dieser Kosten zwischen den beiden Mietparteien des Hauses auszugehen ist. Entsprechend dieser Regelung sind die Beklagten auch jahrelang verfahren. Sie haben bis einschließlich März 2011 monatlich 100,00 Euro an den Mitmieter … gezahlt, der die Heizölbeschaffung offensichtlich organisiert hat. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Konstellation die Heizkostenverordnung nicht anwendbar sein dürfte, da der persönliche Anwendungsbereich des § 1 nicht gegeben ist. Eine einseitige Abänderung der vorgenannten Vereinbarung betreffend die Heizölbeschaffung ausschließlich dadurch, dass die Beklagten ab April 2011 den offenbar auch in der Höhe mit dem Mitmieter … geregelten Vorauszahlungsbetrag von 100,00 Euro nicht mehr an diesen, sondern an die Klägerin zahlte, war den Beklagten nicht möglich. Selbst wenn die Klägerin in ihrem Schreiben an die Beklagten vom 16.7.2011 (Bl. 25 d.A.) angedeutet hat, die Abrechnung der Heizkosten auf Druck der Beklagten in der Zukunft selbst vornehmen zu wollen, hätte eine gegebenenfalls hieraus folgende Vertragsänderung nur Wirkung für die Zukunft gehabt. Sie hätte jedoch in keinem Fall die Möglichkeit einer wirksamen Aufrechnung in der Vergangenheit, wie im vorzitierten Schreiben vom 16.3.2011 erklärt, bedeutet. Für die Berechnung der dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Zahlungsrückständen waren „Heizkostenvorschüsse“ ohne Belang, da sie von der Klägerin, die von dem vertraglich festgelegten Nettomietzins von 500,00 Euro nebst Vorauszahlung auf sonstige Betriebskosten in Höhe von 100,00 Euro ausgehen, nicht eingefordert worden sind. Die laut Amtsgericht zur Kündigung vom 27.9.2011 führenden Zahlungsforderungen der Klägerin gegen die Beklagten sind auch schuldhaft angefallen; auf die zutreffenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 21.6.2012 hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. hierzu auch Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, § 543 Rn. 103). Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten unter Ziffer c) des Schriftsatzes vom 24.5.2012 wird auf § 543 Abs. 2 S. 3 BGB verwiesen. Aufgrund dieser Regelung können die Beklagten – unabhängig von anderen Wirksamkeitsbedenken – schon dem Grunde nach nicht erfolgreich mit Rechtsanwaltskosten laut Schreiben vom 23.5.2011 (Bl. 226 d.A.) gegen die der vermieterseits erklärten Kündigung zugrunde liegenden Zahlungsrückstände dergestalt aufrechnen, dass die Kündigung unwirksam wäre. Die entsprechende, im Schriftsatz vom 24.5.2012 erfolgte Erklärung wäre nämlich bereits dem Grunde nach nicht mehr rechtzeitig, um den kündigungsrelevanten Zahlungsrückstand zu verringern. Die Beklagten haben sich auch nicht wirksam auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, das den Verzug und damit die Kündigungsberechtigung ausgeschlossen hätte. Die Relevanz der von den Beklagten erklärten Aufrechnungen mit Beträgen in Höhe von 637,50 Euro und 1.641,50 Euro hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend verneint, was auch mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen wurde. Unabhängig davon, ob das Beweisangebot der Beklagten hinsichtlich des umstrittenen Zahlungsbetrages von 100,00 Euro für den Monat Oktober 2008 tatsächlich als mutwillig anzusehen wäre oder nicht, würde es sich als Ausforschungsbeweis darstellen, der nicht zu erheben ist. Der Vortrag der Beklagten zu der in diesem Zusammenhang behaupteten Vereinbarung ist bereits unsubstantiiert. Es ist weder dargetan, wer genau mit der Klägerin zu welchem Zeitpunkt diese Vereinbarung telefonisch getroffen haben will, noch haben die Beklagten nach entsprechendem Bestreiten der Klägerin im Schriftsatz vom 30.3.2012 vorgetragen, um welche Betriebskostenabrechnung es sich in diesem Zusammenhang gehandelt haben soll, geschweige denn, diese vorgelegt. | ||||