Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Mönchengladbach, 5 S 96/10

Datum:
19.07.2011
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 96/10
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2011:0719.5S96.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Viersen, 32 C 430/09
Schlagworte:
Unfallersatztarif, Mietwagenkosten, Schwacke-Liste
Normen:
§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
Sachgebiet:
Schadensrecht, Verkehrsunfallrecht
Leitsätze:

Sind Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand zu ersetzen, ist es grundsätzlich zulässig, zur Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifs in Ausübung tatrichterli-chen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen, ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (ohne Voll- und Teilkaskoversicherung) in Höhe von 20 % angemessen.

Rechtskraft:
ja
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Vier-sen vom 29. November 2011 (Az. 32 C 430/09) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 475,14 € nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 15. Januar 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte zu 52 % und der Kläger zu 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungswert: 913,47 €

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank