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Landgericht Mönchengladbach, 2 S 64/11

Datum:
16.11.2011
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 64/11
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2011:1116.2S64.11.00
 
Normen:
§ 114 Abs.1 InsO
Leitsätze:

§ 114 Abs.1 InsO findet auch Anwendung auf Vorausabtretungen von Gehaltsansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, die der Insolvenzschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 11. April 2011 wird kostenpflichtig

z u r ü c k g e w i e s e n .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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