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Landgericht Mönchengladbach, 11 O 252/08

Datum:
31.08.2011
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 252/08
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2011:0831.11O252.08.00
 
Schlagworte:
Skiunfall, Schmerzensgeld
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.884,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.8.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin aus Anlass des Schadensereignisses vom 14.1.2006 jeglichen materiellen und im-materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen hat, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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