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Landgericht Mönchengladbach, 3 O 265/09

Datum:
12.01.2010
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
3. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 265/09
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2010:0112.3O265.09.00
 
Schlagworte:
Restwertausgleich
Normen:
§ 305 c Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Leasing
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten eine weitere Forderung in Höhe von 7.873,33 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx, soweit sie über 1.165,00 Euro hinausgeht, nicht zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 350,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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