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Landgericht Mönchengladbach, 5 S 59/09

Datum:
09.10.2009
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 59/09
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2009:1009.5S59.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Erkelenz, 8 C 351/08
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Mai 2009 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Erkelenz – 8 C 351/08 – un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 689,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2008 aus 389,88 € zu zahlen sowie die Klägerin in Höhe von 60,33 € vorgerichtlicher Anwaltsgebühren gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 74 % und der Beklagte zu 26 %. Die Kosten des Berufungs-verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungswert: 1.389,88 €.

 
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