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Landgericht Mönchengladbach, 5 S 159/08

Datum:
28.04.2009
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 159/08
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2009:0428.5S159.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach, 4 C 269/08
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Novem-ber 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchenglad-bach – 4 C 269/08 – unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 6. August 2008 sowie außergerichtliche An-waltskosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 76 % und der Beklagte zu 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungswert: 641,98 €.

 
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