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Landgericht Mönchengladbach, 5 S 86/01

Datum:
16.04.2002
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 86/01
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2002:0416.5S86.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Grevenbroich, 11 C 291/00
Leitsätze:

Wer absichtlich nur deshalb scharf abbremst, um den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu disziplinieren oder zu maßregeln, haftet für die Folgen eines Auffahrunfalles auch dann zu 100 %, wenn der Nachfolgende den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis dafür, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, nicht entkräften kann. Ak-te der Selbstjustiz im Straßenverkehr widersprechen in schwer wiegender Weise den im Straßenverkehr geltenden Geboten der Vorsicht und Rücksichtnahme, und zwar auch dann, wenn sie sich gegen ein vorhergehendes Fehlverhalten eines anderen Ver-kehrsteilnehmers richten.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 16.11.2001 (11 C 291/00) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kalge wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Insatnz und des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 
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