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Landgericht Mönchengladbach, 7 O 29/04

Datum:
27.02.2007
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 29/04
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2007:0227.7O29.04.00
 
Schlagworte:
Anfechungsklage bei der GmbH & Co. KG
Normen:
§§ 109, 119 HGB
Leitsätze:

Die Anfechungsklage gegen Beschlüsse in einer GmbH & Co. KG ist nicht gegen die Gesellschaft zu richten.

 
Tenor:

I.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

II.

Es wird festgestellt, dass folgende Beschlüsse der nachfolgenden Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1) nichtig sind:

1.

Die Beschlüsse vom 8. Januar 2004, durch welche ihrer Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2001 (Punkt 2 der Tagesordnung) und für das Geschäftsjahr 2002 (Punkt 4 der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde, die Beschlüsse zur Feststellung der Jahresabschlüsse 2001 (Punkt 1 der Tagesordnung) und 2002 (Punkt 3 der Tagesordnung) und zur Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003 (Punkt 5 der Tagesordnung) sowie der Beschluss zur Gewinnverteilung 2001 und 2002 (Punkt 6 der Tagesordnung), dass es bei der Verteilung, die der Kommanditist ............gemäß Gesellschaftervertrag in der geänderten Fassung vom 26. Dezember 1992 mit seinem Vater getroffen habe, verbleibe;

2.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 23. Dezember 2004, durch den ihrer Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2003 (Punkt 2 der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde, und

3.

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 9. März 2006, durch den ihrer Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2004 (Punkt 2 der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde und durch die der Jahresabschluss 2004 (Punkt 1 der Tagesordnung) festgestellt wurde.

III.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) wird abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 2/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger allein, die des Klägers tragen zu 2/3 als Gesamtschuldner die Beklagten zu 2) und 3); im Übrigen tragen sie die Parteien selbst.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

 
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