Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 341/07

Datum:
20.11.2007
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 341/07
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2007:1120.5T341.07.00
 
Schlagworte:
Beweisverfahren, Kostenentscheidung, Rücknahme der Hauptsacheklage
Normen:
ZPO § 269, ZPO § 494a
Leitsätze:

Die Kosten des abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostengrundentscheidung nach Rücknahme der Hauptsacheklage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst, wenn die Parteien und der Gegenstand des selbständigen Be-weisverfahrens (teil-)identisch sind. Daraus folgt, dass für eine analoge Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO kein Bedürfnis besteht

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird a b g e ä n d e r t .

Der Antrag des Antragsgegners vom 3. Mai 2007, dem Antragstel-ler die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgeg-ner auferlegt.

Beschwerdewert: bis 2.000,00 €.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank