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Landgericht Mönchengladbach, 4 S 64/06

Datum:
21.02.2007
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 64/06
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2007:0221.4S64.06.00
 
Schlagworte:
Kündigung des Reisevertrages; Höhere Gewalt; Erstattungsanspruch des Reiseveranstalters, Umfang des Rückzahlungsanspruchs des Reisenden
Normen:
§ 651 j BGB; Art. 4 Abs. EG-Pauschalreiserichtlinie
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 09.02.2006 verkündete Ur-teil des Amtsgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 73,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) jeweils 45 % und die Beklagte 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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