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Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (4 C 299/03) wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2I.
3Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
4Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.601,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2003 sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2003 verurteilt.
5Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
6Der Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falles sei es nicht gerechtfertigt "allein aufgrund der isolierten Betrachtung eines Sachverständigengutachtens" dem Beklagten einen ärztlichen Behandlungsfehler vorzuwerfen. Darüber hinaus sei der Kläger nicht mehr bei ihm, dem Beklagten, erschienen, so dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich mit der Frage einer fehlerhaften Überkronung der beiden Zähne zu befassen. Da der Zahnersatz mit einer Gewährleistung von 2 Jahren versehen gewesen sei, wäre es für ihn, den Beklagten, überhaupt kein Problem gewesen, eine entsprechende Korrektur über das beauftragte Zahnlabor zu veranlassen. Schließlich sei zu beanstanden, dass das Gericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € zugebilligt habe, ohne konkret darzulegen, welche Faktoren für diese Bemessung der Höhe maßgeblich sind.
7Der Beklagte beantragt,
8das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9Der Kläger beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Er hält das amtsgerichtliche Urteil für richtig und legt dies im Einzelnen dar.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
13II.
14Die zulässige Berufung ist unbegründet.
15Da Amtsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.601,53 € und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € verurteilt.
16Der Anspruch ergibt sich – da das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis vor dem 1. Januar 2002 entstand – aus den Vorschriften des alten Schuldrechts, nämlich nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrages.
17Der Beklagte hat seine Pflicht aus diesem Dienstvertrag schuldhaft dahingehend verletzt, dass er die Kronen beim Kläger so eingesetzt hat, dass zwischen Kronenrand und Präparationsgrenze an beiden überkronten Zähne eine Differenz von 1 bis 2 mm vorliegt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, dem sich die Kammer anschließt.
18Der Schaden des Klägers liegt zum einen in den Kosten der nach dem Sachverständigengutachten erforderlichen vollständigen Erneuerung der Kronen in Höhe von insgesamt 1.248,48 €.
19Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, der Kläger habe ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.
20Nach den Vorschriften der §§ 611 ff. BGB a.F. hatte der Beklagte kein Recht zur Nachbesserung. Vielmehr kann der Kläger gemäß § 249 S. 2 BGB nach seiner Wahl den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.
21Hinzu kommen die Kosten für die Anfertigung des vorgerichtlichen Privatgutachtens ….. in Höhe von 328,05 € und die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, so dass sich der ersatzfähige materielle Schaden des Klägers auf 1.601,53 € beläuft.
22Der Kläger kann von dem Beklagten auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 253 BGB verlangen.
23Zusätzlich zu den vom Amtsgericht genannten Gründen ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger allein durch die Entfernung und das Neuanfertigen der Kronen erhebliche Schmerzen zu gewärtigen hat. Denn wie der Kammer bekannt ist, sind dazu zumindest eine, wenn nicht mehrere örtliche Betäubungen, gegebenenfalls das Einsetzen eines Provisoriums und möglicherweise auch das Abschleifen der Zahnstümpfe erforderlich, so dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € angemessen erscheint.
24Die Zinsentscheidung des Amtsgerichts ist richtig.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
27Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.
28Streitwert: 2.601,53 €
29Wolters Vormbrock Vogt