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Ist ein Fahrzeug erst 15 Tage alt und weist es eine Laufleistung von nur 412 km auf, so kann der Geschädigte den durch einen Verkehrsunfall erlittenen Fahrzeugschaden auch dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn lediglich ein Heckabschlussblech neu eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen wird und diese Reparaturarbeiten bei sorgfältigster Reparatur nur von einem Fachmann erkannt wer-den können. Die Beschädigung ist angesichts der Reparaturkosten von 1.698,81 (= 13% des Neupreises) insbesondere deshalb als erheblich anzusehen, weil durch die Schweiß-arbeiten die Herstellergarantie hinsichtlich des werksseitigen Korrosionsschutzes ent-fallen kann.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 3.814,08 Euro
I.
2Der Kläger begehrt Schadensersatz und Ersatz von Gutachterkosten aus einem Verkehrsunfall vom 24.12.2003. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug des Klägers 15 Tage zugelassen und hatte eine Laufleistung von 412 km.
3Die Parteien streiten darüber, ob die Beschädigung an dem Fahrzeug erheblich ist und eine Abrechung auf Neuwagenbasis rechtfertigt.
4Der Kläger hat seinen Schaden wie folgt berechnet:
5Kaufpreis 13.570,00
6abzüglich Restwert 8.000,00
7abzüglich gezahlter Nettoreparaturkosten 1.698,81
8abzüglich gezahlter Wertminderung 500,00
93.371,19
10zuzüglich Gutachterkosten 442,89
113.814,08
12Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in vollem Umfang stattgegeben. Es hat ausgeführt, nach dem Sachverständigengutachten stehe fest, dass die Karosseriearbeiten im Heckbereich für einen Fachmann erkennbar seien. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, sich mit dem Unfallfahrzeug zufrieden zu geben.
13Mit der Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie vertritt die Auffassung, es handele sich um eine unerhebliche Beschädigung, die durch fachgerechte Reparatur vollständig behoben werden könne. Dass der Schaden für einen Fachmann nach der Reparatur noch erkennbar sei, sei kein relevantes Abgrenzungskriterium.
14Die Beklagte beantragt,
15das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 3.5.2005, AZ.: 11 C 131/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18II.
19Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
20Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.814,08 Euro aus § 3 Nr. 1 PflVG zugesprochen, da er berechtigt ist, den Schaden auf Neuwagenbasis abzurechnen.
21Nach der Rechtsprechung des BGH
22(Urteil v. 4.3.1976 VI ZR 14/75, Juris Nr. PRRE051490000;
23Urteil v. 3.11.1981 VI ZR 234/80, VersR 1982, 163;
24Urteil v. 29.3.1983 VI ZR 157/81, VersR 1983, 658;
25Urteil v. 25.10.1983 VI ZR 282/81, VersR 1984, 46)
26ist anerkannt, dass der Geschädigte bei der Beschädigung neuwertiger privat genutzter Kraftfahrzeuge, die kurz nach der Anschaffung durch einen Unfall erheblich beschädigt werden, auf Neuwagenbasis abrechnen kann, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, das Fahrzeug instand zu setzen und statt eines neuen ein repariertes Kraftfahrzeug zu benutzen. Danach müssen in der Regel folgende drei Kriterien erfüllt sein:
271. Fahrleistung unter 1.000 km,
282. Zulassungszeit maximal 1 Monate,
293. erhebliche Beschädigung.
30Die ersten beiden Kriterien sind unstreitig erfüllt. Hinsichtlich des dritten Kriteriums bedarf es einer "erheblichen" Beschädigung, wobei die Einzelheiten in der Rechtsprechung der Instanzgerichte streitig sind. Die Weiternutzung ist jedenfalls dann zumutbar, wenn der Unfall nur Teile des Fahrzeugs betrifft, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann (BGH, Urteil v. 4.3.1976, a.a.O). Damit ist aber nicht gesagt, wann die Erheblichkeitsgrenze überschritten ist. In der Entscheidung des BGH vom 3.11.1981 (a.a.O.) werden für Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 1.000 3.000 km drei Kriterien genannt. Danach wird der frühere Zustand durch eine Reparatur auch annähernd nicht wiederhergestellt, wenn
311. sicherheitsrelevante Teile beschädigt worden sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt, oder
322. nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am Pkw zurückbleiben (verzogene und nicht mehr schließende Türen bzw. Kofferraum oder Motorhaubendeckel, sichtbare Schweißnähte, Verformungen bestimmter Fahrzeugteile usw.) oder,
333. eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann, es sei denn, der Haftpflichtversicherer erkennt alsbald nach dem Unfall seine Einstandpflicht für diesen Fall verbindlich an.
34Die Instanzgerichte gehen von einer erheblichen Beschädigung in der Regel dann aus, wenn die Reparatur nicht nur das Auswechseln von Blechteilen, sondern tragende Teile betrifft, die durch Schweiß- und Richtarbeiten instandgesetzt werden (vgl. Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 3. Kapitel Rn. 18 m.w.N.).
35Nach Auffassung des OLG Zweibrücken (Urteil v. 21.4.1999 1 U 228/88, NZV 1989, 355 und Urteil vom 28.1.2004 1 U 136/03, Juris Nr. KORE558292004) kann der Geschädigte beim Einschweißen des Rückwandbleches auch bei technisch einwandfreier Reparatur auf Neuwagenbasis abrechnen. Nach Auffassung des OLG Celle (Urteil v. 20.6.2002 14 U 209/01, Juris Nr. KORE434342002; Urteil v. 19.6.2003, NJW-RR 2003, 1381) kann von einer erheblichen Beschädigung nur gesprochen werden, wenn Karosserie und/oder Fahrwerk in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen, und zwar auch bei Richtarbeiten geringen Umfangs und dem Einschweißen von Abschlussblechen.
36Nach den Feststellungen des Sachverständigen Hillers lässt sich das Heckabschlussblech wieder so einschweißen, dass keine Abweichungen zu einem nicht reparierten Fahrzeug vorhanden und die Festigkeit der Karosserie nicht beeinträchtigt wird. Die unfallbedingten Reparaturarbeiten können bei sorgfältigster sach- und fachgerechter Reparatur in einem Karosseriebetrieb vollständig und annähernd unerkennbar behoben werden. Ein Fachmann kann die Reparatur nur am Aussehen des Dichtungskitts, an der Dicke der Lackschicht und gegebenenfalls einer neu eingeschlagenen Ident-Nummer erkennen.
37Vor diesem Hintergrund geht die Kammer mit dem OLG Zweibrücken (a.a.O.) davon aus, dass die Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs für den Kläger unzumutbar ist, da es sich um eine erhebliche Beschädigung handelt. Bei dem einzuschweißenden Heckabschlussblech handelt es ich um ein tragendes Teil. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen nur bei sorgfältigster Reparatur von einer vollständigen Behebung ausgegangen werden kann, verbleibt für den Kläger ein gewisser Unsicherheitsfaktor, dass das Fahrzeug nicht wieder in den vom Hersteller gefertigten Zustand versetzt wird. Denn im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist darauf abzustellen, dass nur von einer durchschnittlich sorgfältigen Reparatur durch ein Fachunternehmen auszugehen ist.
38Hinzu kommt, dass der Kläger in der Berufung unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Herstellergarantie aufgrund der Schweißarbeiten und des deshalb zu entfernenden werksseitigen Korrosionsschutzes entfiele. Nach der Entscheidung des BGH vom 3.11.1981 (a.a.O.) für Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 1.000 bis 3.000 Kilometer ist die Erheblichkeitsgrenze unter anderem dann überschritten, wenn eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann, es sei denn, der Haftpflichtversicherer erkennt alsbald nach dem Unfall seine Einstandpflicht für diesen Fall verbindlich an. Dieses vom BGH aufgestellte Kriterium muss nach Auffassung der Kammer für Fahrzeuge mit einer Laufleistung bis zu 1.000 Kilometer für die Prüfung der Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze erst recht gelten.
39Weiterhin kommen dem Vorhandensein des merkantilen Minderwertes in Höhe von 500,00 Euro und den nicht unerheblichen Reparaturkosten, die nach dem Vortrag der Beklagten 1.698,81 Euro betragen und somit ca. 13 % des Neuanschaffungspreises ausmachen, indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschädigung zu.
40Danach stellt die Reparatur des Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwertes keine dem § 249 BGB entsprechende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dar. Der Kläger kann deshalb den für die Anschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Betrag verlangen, wobei die Schadensberechnung zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten in Höhe von 442,89 Euro hat die Beklagte mit der Berufung nicht mehr angegriffen.
41Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat (vgl. Eggert, DAR 1997, 129, 136), so kann die Kammer dem nicht folgen. Bejaht man grundsätzlich eine Abrechnung auf Neuwagenbasis, weil nur ein Neuerwerb alle vermögenswerten Nachteile ausgleichen kann, so gilt es, eine tatsächliche Differenz in der Vermögensbilanz wieder gutzumachen. Wie der Geschädigte dann mit deren Geldwert verfährt, ist aber nach der Konzeption des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ihm allein überlassen (Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 4 Rn. 20).
42Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
43III.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
46Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.