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Landgericht Mönchengladbach, 5 S 53/05

Datum:
25.10.2005
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 53/05
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2005:1025.5S53.05.00
 
Schlagworte:
Abrechnung auf Neuwagenbasis
Normen:
BGB § 249
Leitsätze:

Ist ein Fahrzeug erst 15 Tage alt und weist es eine Laufleistung von nur 412 km auf, so kann der Geschädigte den durch einen Verkehrsunfall erlittenen Fahrzeugschaden auch dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn lediglich ein Heckabschlussblech neu eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen wird und diese Reparaturarbeiten bei sorgfältigster Reparatur nur von einem Fachmann erkannt wer-den können. Die Beschädigung ist angesichts der Reparaturkosten von 1.698,81 € (= 13% des Neupreises) insbesondere deshalb als erheblich anzusehen, weil durch die Schweiß-arbeiten die Herstellergarantie hinsichtlich des werksseitigen Korrosionsschutzes ent-fallen kann.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungswert: 3.814,08 Euro

 
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