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Landgericht Mönchengladbach, 2 S 83/05

Datum:
30.09.2005
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 83/05
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2005:0930.2S83.05.00
 
Schlagworte:
Kündigungserklärung; Räumungsklage; vorgerichtliche Kosten; Anrechnung auf Verfahrensgebühr.
Normen:
Vorb. 3 Abs. 4 V V zum RVG, 118 BRAGO
Leitsätze:

Das für die vorprozessuale Kündigungserklärung angefallene Anwaltshonorar ist regelmäßig nicht gem, Vorbem. 3 Abs.4 VV zum RVG zur Hälfte auf die im Räumungsrechtsstreit entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen, weil die Kündigungserklärung und die anschließende Räumungsklage nicht wegen „den selben Gegenstand“ betreffen; Ziel der Räumungsklage ist nicht die Beendigung des Mietverhältnisses, sondern setzt gerade eine vorangegangene wirksame Kündigung voraus

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Versäumnisurteil und Ur-teil des Amtsgerichts Viersen vom 22.2.2005 (AZ: 34 C 126/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.675,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 660,00 Euro seit dem 4.6.2004, 6.7.2004, 5.8.2004 und 6.9.2004 sowie aus 35,00 Euro seit dem 26.10.2004 sowie an den Kläger zu Händen .xxx 737,24 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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