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Landgericht Mönchengladbach, 2 O 9/05

Datum:
29.07.2005
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 9/05
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2005:0729.2O9.05.00
 
Schlagworte:
Schutz vor Niederschlagswasser durch die Kommune
Normen:
BGB § 839, GG Art. 34, LWG NW §§ 51, 53, 115,
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 750,00 € ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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