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Landgericht Mönchengladbach, 5 T 236/04

Datum:
22.10.2004
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 236/04
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2004:1022.5T236.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach, 19 IK 67/03
Schlagworte:
Versagen der Restschuldbefreiung Steuererklärung wahrheitswidrige Erklärung gegenüber dem Treuhänder
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Leitsätze:

Der Schuldner ist gegenüber dem Treuhänder nur zur Vorlage der für die Steu-ererklärung erforderlichen Unterlagen verpflichtet, nicht dagegen zur Anferti-gung der Steuererklärung selbst. Dies ist Aufgabe des Treuhänders.

Gleichwohl ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, die angeforderte Steuererklärung fertig zu haben und diese kurzfristig zuzusenden und damit den Treuhänder davon ab-gehalten hat, Maßnahmen zu ergreifen, um eventuelle Steuererstattungsan-sprüche zu realisieren.

Rechtskraft:
22.10.2004
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Beschwerdewert: 5.169,08 EUR

 
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