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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.575.65 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.Oktober 2003 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11O % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik ansässigen Bank oder öffentlichen Spar kasse erbracht werden.
Tatbestand:
2Mit Vertrag vom 16./20.07.1998 übernahm der Beklagte von der Klägerin mit Wir kung zum 01.08.1998 eine Versicherungs-Agentur mit Sitz in ... Grundlage des Vertrages waren die Allgemeinen Agenturvertragsbestimmungen der Kläge
3rin, wonach der Beklagte als Versicherungsvertreter gemäß §§ 84, 92 HGB, und da mit als selbständiger Kaufmann, Vermittlungsagent im Sinne des § 43 WG für die Klägerin tätig wurde. Der Agenturvertrag enthielt des weiteren folgende Regelung:
4§ 4 Übernahme weiterer Vertretungen
51)
6Der Agent verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses nur für die Gesellschaft und die mit in einer Gruppe oder einer Arbeitsge meinschaft verbundenen Unternehmen tätig zu werden. Will er während der Dauer des Vertragsverhältnisses für ein anderes Versicherungsunter nehmen tätig werden, so bedarf es hierzu der schriftlichen Zustimmung der Direktion der Gesellschaft.
72)
8Es gilt als Verstoß gegen das in Ziffer 1) formulierte Konkurrenzverbot, wenn der Agent unmittelbar oder über Drifte Versicherungsverträge an andere Versicherungsunternehmen vermittelt. Ein Verstoß dieser Art be rechtigt die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund ....
9Gleichzeitig mit dem Agentur-Vertrag schlossen die Parteien eine Zusatzvereinba rung, aufgrund derer der Beklagte - ,,während der Agentur-Aufbauphase - als Kos tenbeteiligung der Gesellschaft zum Auf- und Ausbau des langfristigen Versiche rungsgeschäftes für die Zeit vom 01.08.1998 bis 31.07.2003 einen monatlichen, nachträglich fälligen Garantie-Zuschuss von im einzelnen festgesetzter Höhe erhielt, welche mit der Zusatzvereinbarung vom 30.09.1999 dahingehend abgeändert wurde, dass der Beklagte für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.07.2003 monatlich einen Ga rantiezuschuss im ersten Tätigkeitsjahr von 2.400,00 DM, im zweiten Tätigkeitsjahr von 1.800,00 DM, im dritten Tätigkeitsjahr von 1.200,00 DM und im vierten Tätig keitsjahr von 600,00 DM erhielt. Die Zusatzvereinbarungen enthalten jeweils in Ziffer
103) die Regelung, dass, sobald der Klägerin ein wichtiger Grund zur außerordentli chen Kündigung gemäß § 89 a HGB zusteht, der Beklagte zur Rückzahlung der ge samten Garantie-Zuschussbeträge verpflichtet ist und des Weiteren unter Ziffer 5) die Regelung, dass jede Art von gewerbsmäßiger Nebentätigkeit des Beklagten während der Laufzeit der Zusatzvereinbarung der Abstimmung mit der Klägerin bedarf und genehmi ungspflichtig ist und dass der Beklagte für den Fall, dass die Klägerin eine nicht genehmigte gewerbsmäßige Nebentätigkeit feststellen sollte, der Beklagte zur Rückzahlung der gesamten Garantie-Zuschussbeträge verpflichtet ist.
11Aufgrund dieser Zusatzvereinbarung erhielt der Beklagte von der Klägerin als Garan tie-Zuschüsse bis zum 31.07.2003 einen Betrag von jnsgesamt 58.575,65 €.
12Als die Klägerin im Hebst des Jahres 2003 davon Kenntnis erhielt, dass der Beklagte seit dem 01.01.2003 als freier Mitarbeiter bei dem Versicherungsmakler … beschäftigt war und für diesen Versicherungen vermittelte, für die er von dem Versicherungsmakler …Vermittlerprovision in Höhe von insgesamt
1350 % der ausgezahlten Provisionen erhielt, und darüber hinaus sein Büro in der Agentur des Versicherungsmaklers … betrieb, kündigte sie den Agentur-Vertrag fristlos mit Schreiben vom 01.10.2003.
14Mit der Klage begehrt die Klägerin unter Berufung auf die Regelungen in den Zusatz vereinbarungen vom 16./20.07.1998 bzw. 01./30.09.1999 Rückzahlung der von ihr an den Beklagten gezahlten Garantie-Zuschussbeträgen. Mit Schreiben vom 06.10.2003 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der an ihn gezahl ten Garantie-Zuschüsse unter Fristsetzung zum 20.10.2003 auf.
15Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr aufgrund der freien Mitarbeitertätigkeit des Beklagten für den Versicherungsmakler… und des darin liegenden Verstoßes gegen die vertraglich abgeschlossene Ausschließlichkeitsvereinbarung ein Recht zur fristlosen Kündigung des Agentur-Vertrages, und zwar zu einer solchen ohne eine vorhergehende Abmahnung zugestanden hat und der Beklagte aufgrund der von ihr nicht genehmigten Nebentätigkeit des Beklagten für den Versicherungsmakler …zur Rückzahlung der gesamten Garantie-Zuschussbeträge verpflichtet ist.
16Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 58.575,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2003 zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte hält die Kündigung der Klägerin für unwirksam, weil die nach seiner Auffassung hierfür erforderliche Abmahnung nicht vorliege. Des Weiteren macht er geltend : Es sei zwar richtig, dass er für den Versicherungsmakler … Verträge vermittelt habe, hierbei handele es sich jedoch nicht um einen besonders gravierenden oder äußerst schwerwiegenden Verstoß gegen das Konkurrenzverbot, weil er umgekehrt aus dem Kundenstamm des Versicherungsmaklers … mit dessen Wissen Verträge für die Klägerin, und zwar insgesamt neun Verträge vermittelt habe. Im Übrigen käme eine Schadensersatzpflicht bei berechtigter Kündigung nur für den Fall in Betracht, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei, ein solcher sei indes nicht konkret nachgewiesen. Zudem enthalte die Rückzahlungsregelung in der formularmäßigen Zusatzvereinbarung einen pauschalierten Scha densersatzanspruch, der gemäß§§ 307,310 BGB n. F. unwirksam sei.
19Die Klägerin ihrerseits bestreitet die Vermittlung von neun Versicherungsverträgen aus dem Kundenstamm des Versicherungsmaklers …. Zudem behauptet sie, dass es in vier der von dem Beklagten genannten Fällen zu keinem Zeitpunkt zu einem Vertragsabschluss gekommen sei, der genannte Vertrag mit einem … einen monatlichen Beitrag von lediglich€ 1,84 habe und die übrigen Verträge wegen Nichtzahlung der Beiträge storniert worden seien.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruches begründet.
22I.
23Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus Ziffer 3) und 5) der getroffenen Zusatz vereinbarungen vom 16./20.07.1998 und 01./30.09.1999 ein vertraglicher Rückzah lungsanspruch bezüglich der von ihr an diesen gezahlten Garantie-Zuschussbeträ gen von unstreitig 58.575,65 € zu.
24Die Klägerin ist aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte unstreitig seit dem 01.01.2003 als freier Mitarbeiter bei dem Versicherungsmakler … beschäftigt gewesen ist und für diesen Versicherungen vermittelt hat, für die er Vermitt lungsprovisionen in Höhe von insgesamt 50 % der ausgezahlten Provision erhalten hat, zur fristlosen Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Agenturver trages berechtigt gewesen. In dem von den Parteien geschlossenen Agenturvertrag ist in § 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Klägerin für den Fall, dass der Agent un mittelbar oder über Dritte Versicherungsverträge an andere Versicherungsunterneh men vermittelt, ein Recht zur fristlosen Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigern Grund zusteht. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedurfte es vor dem Ausspruch der fristlosen Kündigung einer gesonderten Abmahnung seitens der Klä gerin nicht. Derartige Abmahnungen gegenüber einem Handelsvertreter sind ledig lich bei Störungen im Leistungsbereich erforderlich, dagegen bedarf es einer Ab mahnung bei solchen Pflichtverletzungen des Handelsvertreters nicht, die zu einer Störung im Vertrauensbereich führen (vgl. \(On Hoyningen-Huene, Münchener Kom mentar zum Handelsgesetzbuch, Band 1, § 89 a, Rdn. 29 m. w. N.; Baumbach/Hopt, HGB, § 89 a, Rdn. 10 m. w. N.). Denn bei einem Verstoß gegen das Konkurrenzver bot ist die Vertrauensgrundlage des Vertrages derart schwerwiegend und massiv
25beeinträchtigt, wenn nicht gar vollständig zerstört, dass der anderen Partei nicht mehr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung noch zugemutet werden kann. Bei der heimlichen Ne bentätigkeit des Beklagten für einen anderen Versicherungsmakler handelt es sich gerade um ein solches Fehlverhalten, welches regelmäßig die Vertrauensgrundlage des gegenseitigen Vertragsverhältnisses in so schwerwiegender Weise erschüttert, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann.
26Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem vertraglich verein barten Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gesondert gezahlten Garantiezu schüsse nicht um einen Schadensersatzanspruch. Die Klägerin macht nicht Ersatz von einem Schaden geltend, sie verlangt von dem Beklagten ausschließlich Rück zahlung von ihr gezahlten Beträgen, die von ihr an den Beklagten in der erklärten Absicht zum Auf- und Ausbau eines langfristigen Versicherungsgeschäftes zuge wandt worden sind. Diese mit den Zuwendungen bezweckte Erwartung lässt sich aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beklagten mit seiner heimlichen Nebentätigkeit für einen Konkurrenzversicherungsmakler nicht mehr erreichen, der Ausbau eines langfristigen Versicherungsgeschäftes ist aufgrund der Erschütterung der Vertrauensgrundlage nicht mehr zu verwirklichen. Der Beklagte ist damit zu der vertraglich vereinbarten Rückzahlung der gesamten Garantie-Zuschussbeträge ver pflichtet.
27Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in zuerkannter Höhe aus §§ 284, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich entgegen der Auffassung der Klägerin indes nicht seit dem 09.10.2003 in Verzug, Verzug ist vielmehr erst mit Ablauf der dem Beklagten im Schreiben seitens der Klägerin vom 06.10.2003 gesetzten Zahlungsfrist vom 20.10.2003 eingetreten.
28II.
29Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.2 Z.1, 709, 108 ZPO.